veröffentlicht am 03.05.2022
„Rückschnitt – jetzt oder nie?“
Wer sich durch den älteren Baumbestand seines Nachbarn genervt fühlt, sollte im Zweifel einen Gutachter hinzuziehen, der hieb- und stichfest beantwortet, ob der Baumbestand durch einen geplanten Rückschnitt bleibend geschädigt werden kann oder nicht. Nur so kann das eigene Haftungsrisiko minimiert werden.
Verbleiben Zweifel, sollte man von einem Rückschnitt Abstand nehmen und gegen den Baumeigentümer einen Entschädigungsanspruch wegen der Beeinträchtigung durch dessen Bäume geltend machen. Darauf weist jetzt Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. unter Bezug auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg hin (Urteil vom 8. Februar 2018 - 5 U 109/16, IMR 2018, 473). Rechtsanwalt Jens Grützmacher, 1. Vorsitzender, ergänzt: das Gericht spricht dem „beschnittenen“ Nachbarn den eingeklagten Schadensersatz zu.
Zwar habe der verklagte Nachbar ein sogenanntes Selbsthilferecht zum Rückschnitt reklamiert (§ 910 BGB) und eine Fachfirma mit dem Rückschnitt beauftragt, doch bleibe sein Tun trotzdem rechtswidrig. Denn wenn der geplante Rückschnitt mit dem Risiko erheblicher schädigender Folgen für ältere Bäume einhergehe, sei das Selbsthilferecht aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses mit dem Gebot besonderer Rücksichtnahme auf den jeweils anderen in diesem Fall ausgeschlossen (§ 242 BGB). Auch vom Verschulden des Nachbarn als Voraussetzung zum Schadensersatz sei auszugehen, obgleich er eine Fachfirma mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt habe, wie Rechtsanwalt Jens Grützmacher, 1. Vorsitzender, unter Bezug auf das Gerichtsurteil ausführt. Denn die pure Beauftragung komme der Einholung eines Sachverständigengutachtens im Falle des geplanten erheblichen Eingriffs in die Baumkronen alten Baumbestandes nicht gleich. Das Einholen einer Sachverständigenmeinung sei aber zuvor notwendig gewesen, um das Schadensrisiko für die Bäume des Nachbarn möglichst klein zu halten, bzw. um eine nachhaltige Schädigung der beschnittenen Bäume ausschließen zu können.
Zum Schluss der Hinweis von Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V.: Wird ein Sachverständiger mit der Begutachtung des nachbarlichen Baumbestandes betraut, gibt er für den geplanten Rückschnitt danach grünes Licht, und kommt es dann trotzdem zu Schäden, so kann man unter Umständen bei dem Gutachter Regress nehmen.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen e.V. jeden Montag von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53 in Obernkirchen.
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.
Pressekontakt:
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53,
Tel: 05724/96567, Fax: 05724/96568, E-Mail: hug@obernkirchen-info.de
> Quelle