veröffentlicht am 31.05.2017
Hover- oder Longboard mit Antrieb? Polizei rät: Vor Kauf informieren und gesetzliche Vorgaben beachten!
Hameln (ots) - (Hachmühlen) Die Polizei Bad Münder ermittelt gegen einen Jugendlichen (15) wegen Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, Fahren ohne Fahrerlaubnis und Inbetriebnahme eines nicht zum Verkehr zugelassenen Fahrzeuges. Der Jugendliche war der Streife am Montagabend, 29.5.17, gegen 22:25h, auf dem Gehweg parallel zur B442 zwischen Bad Münder und Hachmühlen aufgefallen.
Er fuhr dort mit einem Hoverboard - ein 2rädriges
Fahrzeuge, das aus einer Trittfläche und zwei seitlich neben den Füßen angebrachten Rädern besteht (wie ein Skateboard, nur quer).
Bei der Kontrolle stellten die Beamten fest, dass die Betriebsanleitung eine Höchstgeschwindigkeit von 15 km/h für das Hoverboard ausweist. Daher muss das Hoverboard pflichtversichert werden (gilt ab 6 km/h) und der Fahrer muss eine Fahrerlaubnis der Kraftrad bzw. Pkw-Klasse vorweisen können. Das Hoverboard des 15-Jährigen war aber weder versichert, noch ist der Jugendliche im Besitz einer Fahrerlaubnis.
Auch gelten die allgemeinen Bestimmungen der StVZO und Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV). Wenn -wie bei Hoverboards üblich- die Zulassungsvorschriften (z.B. Bremsen, Beleuchtung) nicht erfüllt werden, dürfen diese Boards im öffentlichen Verkehrsraum nicht in Betrieb genommen werden.
Die Polizei rät Eltern sich vor dem Kauf eines solchen Boards (gilt auch für Longboards mit Motor) über die verkehrsrechtliche Einstufung zu informieren (z.B. im Internet auf der Seite des ADAC).
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