veröffentlicht am 05.12.2014
Fahrten unter dem Einfluss von Rauschmittel
Hameln (ots) - (Hameln / Coppenbrügge) Erneut sind unter Rauschmittel stehende Verkehrsteilnehmer von der Polizei angehalten und festgestellt worden.
Am Dienstag, 02.12.2014 führten Beamte der Polizei Hameln auf der Landesstraße 434 auf Höhe Gut Helpensen (Nebenstrecke Hameln-Rinteln) eine Geschwindigkeitsmessung durch. Gegen 11.30 Uhr wurde ein Pkw Opel aufgrund einer zuvor festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten. Beim 67-jährigen Fahrer konnte Alkoholbeeinflussung festgestellt werden. Ein Test ergab einen Atemalkoholwert von fast 0,8 Promille. Es wurde eine Blutprobe entnommen. Es wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet, dass ein Bußgeld von mindestens 500 Euro sowie ein Fahrverbot zur Folge haben wird.
Am Dienstagnachmittag wurde um 17.40 Uhr von Einsatzkräften des Polizeikommissariats Bad Münder in Coppenbrügge-Herkensen eine Trunkenheitsfahrt festgestellt. Ein 39-jähriger Mann aus Hameln war mit einem Pkw Ford unterwegs, obwohl er eine Alkoholmenge im Körper hatte, die in einem Alkomat-Test zu einem Atemalkoholwert von über 0,8 Promille führte. Auch in diesem Fall wurde eine Blutprobe entnommen und ein entsprechendes Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren eingeleitet.
Nicht unter dem Einfluss von Alkohol, jedoch aber unter Einfluss von Betäubungsmittel stand offensichtlich ein 44-jähriger Mann aus Hameln, der am frühen Dienstagnachmittag gegen 14.15 Uhr von einer Hamelner Streifenwagenbesatzung angehalten wurde. Der Mann war mit einem Mofa unterwegs und ist den Beamten aufgefallen, da dieses deutlich schneller als die zulässigen 25 km/h fuhr. Die geschulten Polizeibeamten hatten aufgrund körperlicher Merkmale des Fahrers den Verdacht, dass der 44-Jährige unter dem Einfluss von Betäubungsmittel stehen könnte. Ein Drogenvortest reagierte tatsächlich positiv auf THC-haltige Stoffe / Cannabisprodukte. Es wurde eine Blutprobe entnommen. Neben einem Verstoß gegen das Straßenverkehrsgesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt noch der Straftatbestand des Fahrens ohne erforderliche Fahrerlaubnis hinzu, da der Mann nicht Inhaber eines Führerscheins ist.
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