veröffentlicht am 17.11.2015
Kollision mit Verletzten auf Parkplatz
Hameln (ots) - (Hameln) Auf dem Parkplatz eines Einkaufsmarktes an der Böcklerstraße hat sich am gestrigen Montag (16.11.2015) ein Verkehrsunfall ereignet, bei dem zwei Beteiligte verletzt wurden.
Gegen 12.25 Uhr kam es auf der Parkfläche zur Kollision zwischen einem VW Golf und einem Porsche Panamera. Beide Fahrzeuge bewegten sich aufeinander zu. Da sich ihre Fahrwege kreuzten, stießen die Fahrzeuge zusammen. Sowohl die 32-jährige Golf-Fahrerin aus Hess. Oldendorf als auch der 19-jährige Porsche-Fahrer aus Hameln wurden leicht verletzt. Der Gesamtschaden wurde mit ca. 8000 Euro angegeben. Beiden Beteiligten wird zusätzlich zum Strafverfahren wegen einer fahrlässigen Körperverletzung eine Schädigung Anderer durch Außer-Acht-Lassen der im Straßenverkehr erforderlichen Sorgfalt vorgeworfen.
Auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen gilt die Pflicht zu verkehrsüblicher Sorgfalt sowie gegenseitiger Rücksichtnahme, die sich aus § 1 der StVO herleiten lässt. Demnach muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Vorfahrtsregelungen nach § 8 StVO gelten dem Wortlaut nach nur an Kreuzungen und Einmündungen, also der Schnittfläche von zwei zusammentreffenden Fahrbahnen. Eine Parkfläche, auch wenn sogenannte Fahrwege markiert sind, zählt in der Regel nicht als Fahrbahn in diesem Sinne. Die Vorfahrtregelung "rechts vor links" auf öffentlichen Parkplätzen ist nicht komplett ausgeschlossen, kann aber nur Anwendung finden, wenn die schneidenden Fahrwege "Straßencharakter" haben. Maßgeblich für die Beurteilung sind insbesondere bauliche Verhältnisse, wenn die Fahrwege z.B. durch Bordsteine eingefasst sind.
Auf Parkflächen sind daher andere Maßstäbe anzusetzen. Der allseits bekannte "Vertrauensgrundsatz" hört an der Einfahrt zum Parkplatz auf; es gilt dort neben dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme des § 1 Abs. 1 StVO vornehmlich das sogenannte "allgemeine Verständigungsgebot" des § 1 Abs. 2 StVO. Die geforderten Sorgfaltspflichten gehen auf Parkplätzen soweit, dass stets nur mit höchster Aufmerksamkeit auf etwaige Rangiervorgänge anderer sowie mit besonderer Bremsbereitschaft und mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren ist. Vom Fahrer eines Fahrzeuges wird daher erwartet, bei Fahrten auf Parkplätzen langsam zu fahren und höchste Aufmerksamkeit walten zu lassen.
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