veröffentlicht am 07.09.2017
Gerichtsurteil: Ehrenamt grundsätzlich beitragsfrei
Das Bundessozialgericht hat entschieden: Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung auch dann beitragsfrei, wenn eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird.
In der Pressemitteilung des Bundesozialgerichts heißt es genau:
„Ehrenämter sind in der gesetzlichen Sozialversicherung grundsätzlich auch dann beitragsfrei, wenn hierfür eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gewährt wird und neben den Repräsentationspflichten auch Verwaltungsaufgaben wahrgenommen werden, die unmittelbar mit dem Ehrenamt verbunden sind. Dies hat der 12. Senat des Bundesozialgerichts in einem heutigen Urteil entschieden (Aktenzeichen B 12 KR 14/16 R).“
Weitere Informationen zu dem Urteil finden Sie hier.
> Quelle