veröffentlicht am 17.05.2018 / geändert am 23.01.2019
Gartenzoff UPDATE
Der Eigentümer einer grenznahen Hecke ist nicht verpflichtet, außerhalb der Wachstumsperiode, in der Pflanzen geschützt sind und in denen ein Rückschnitt zu unterbleiben hat, seine Hecke soweit herunter zu stutzen, dass sie durch weiteres Wachsen innerhalb der geschützten Wachstumsperiode von März bis einschließlich September des Jahres die vorgeschriebene Höhe nach dem Landesnachbarrecht nicht überschreitet. „Vorbeugend“ muss er also nicht zur Schere greifen.
Dies betont jetzt Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. unter Berufung auf eine Entscheidung des LG Freiburg (Urteil vom 07.12.2017 – 3 S 171/16). Dazu Rechtsanwalt Friedbert Wittum: Der Nachbar eines Eigentümers einer Grenzhecke hatte entsprechend auf einen vorsorglichen Rückschnitt geklagt, der Heckeneigentümer war der Auffassung, er müsse erst dann schneiden, wenn die Hecke das gesetzlich erlaubte Maß des Höhenwachstums tatsächlich überschritten habe. Das LG Freiburg schloss sich dieser Auffassung an.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen e.V. jeden Montag von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53 in Obernkirchen.
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.
Pressekontakt:
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53,
Tel: 0173/9376865, Fax: 05724-965-265, E-Mail: hug@obernkirchen-info.de
> Quelle