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veröffentlicht am 16.04.2020

Anleitung für Vermieter bei verweigerter Zahlung von Miete und Betriebskosten während der Corona-Pandemie

In der Beratungspraxis „boomen“ die Fragen nach der „richtigen“ Reaktion von Vermietern, die mit der schriftlichen Ankündigung ihrer Gewerbemieter konfrontiert werden, keine Miete und keine Betriebskosten mehr zahlen zu wollen, solange die Corona-Pandemie andauert.
 
Dazu berufen sie sich auf staatlich verfügte Betriebsverbote für ihren Gewerbe- oder Geschäftszweig und auf damit einhergehende Nutzungsverbote für die angemieteten Betriebsräume / Geschäftsräume / Büroräume.

Innerhalb der Beratungen wird dabei der Wunsch nach einem Musterschreiben laut, das Vermieter in diesen Fällen verwenden können. Dazu folgendes:

Kein Fall liegt wie der andere, sodass vor der schematischen Verwendung eines Mustertextes nur ausdrücklich gewarnt werden kann. Denn es macht einen großen Unterschied, ob das Mietverhältnis bisher gut und störungsfrei verlaufen ist oder nicht, ob der Mieter zuvor pünktlich seine Miete gezahlt hat, das Mietverhältnis bereits lange andauert, wie viel in die Mieträume investiert worden ist, ob der Mieter weiterhin auf seine eingelaufene Kundenadresse Wert legt und ganz besonders, von welchem „Ton“ der Auftritt des Mieters in seinem Anschreiben geprägt worden ist. Ebenso kommt es maßgeblich darauf an, ob nur ein Kundenverkehr unterbunden wird und daneben aber noch in den Räumen gearbeitet werden kann, oder ob tatsächlich eine weitere Nutzungsmöglichkeit zum Vertragsweck völlig wegfällt. Schließlich kann hinterfragt wer-den, ob eine wegfallende persönliche Kundenbeziehung durch kurzfristig umsetzbare virtuelle An-sprache aufgefangen werden kann.

Eine schematische Lösung kann es also nicht geben, wenn man im einzelnen Fall - und nur um diesen Fall kann es ja in einer konkreten Beratung gehen - zu einer bestmöglichen Lösung im Sinne einer „Maßkonfektion“ kommen will, anstatt „Stangenware“ anzubieten.

Wir bitten Sie, sollten bei einem Mitglied ein Coronafall, nämlich Mietausfall, auftreten, sich bei uns per eMail oder telefonisch jeden Montag von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53 in Obernkirchen, zu kontaktieren.

Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V.  ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.

Pressekontakt:
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53,
Tel: 0173/9376865, Fax: 05724-965-265, E-Mail: hug@obernkirchen-info.de

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