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veröffentlicht am 30.04.2015

Die EU-Verbraucherrichtlinie zum Widerrufsrecht gilt auch für Haustürgeschäfte

Seitdem hierzulande freier Wettbewerb herrscht, kämpfen immer mehr Energieanbieter mit wechselnden Tarifen um das Geld der Kunden – einige nicht mit seriösen Mitteln.
 
Billig- oder Discountstrom wird oft über Drückerkolonnen vertrieben. Diese Subunternehmen schrecken auch vor illegalen Methoden nicht zurück. Kunden werden an der Haustür bedrängt und unterschreiben dann voreilig. Die seit Juni 2014 geltende EU-Verbraucherrichtlinie hilft beim Widerruf von Energie-, Wasser- und Wärmelieferungsverträgen.
Kunden können Verträge, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurden, ab Vertragsabschluss 14 Tage lang widerrufen. Dies gilt für Verträge, die an der Haustür zustande gekommen sind und die per E-Mail oder Telefon abgeschlossen wurden. Wenn diese Frist allerdings verpasst wird, ist regulär drei Monate vor Vertragsablauf zu kündigen.
Alle Energieanbieter sind bei Vertragsabschluss dazu verpflichtet, dem Kunden eine Widerrufserklärung auszuhändigen. Ist dies nicht geschehen oder wurde der Kunde fehlerhaft über sein Widerspruchsrecht informiert, wird die Widerspruchsfrist auf ein Jahr und 14 Tage verlängert.

Tipps:
  • Unterschreiben Sie generell keine Verträge zwischen Tür und Angel.
  • Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen: Haustürverkäufer drängen oft wegen angeblich zeitlich begrenzter Angebote zur sofortigen Unterschrift. Lassen Sie sich die Unterlagen aushändigen und prüfen Sie in aller Ruhe.
  • Falls Sie doch unterschrieben haben: Infos und Formulare für Widerruf und Kündigung finden Sie bei Ihrem Stadtwerk.

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