Inzwischen sollte es jeder mitbekommen haben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem Urteil (C-673/17) festgestellt, dass die Verwendung technisch nicht notwendiger Cookies einwilligungspflichtig ist.
Warum ist das Urteil gerade für Deutschland so wichtig und was muss jetzt getan werden?
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Deutschland hat bislang die E-Privacy Richtlinie von 2002 zu großzügig interpretiert. Auch die Einführung der neuen E-Privacy, die eigentlich mit der DSGVO gültig werden sollte, ist vor allem am Widerstand Deutschlands gescheitert. Während aus Deutscher Sicht bislang der einfache Hinweis auf die Verwendung von Cookies ausreichen sollte, hat der EuGH nun festgestellt, dass der Anwender detailliert informiert werden muss und der Verwendung von technisch nicht notwendigen Cookies aktiv zustimmen muss.
Aktiv zustimmen heißt, dass der Anwender jedes nicht notwendige Cookie erklärt bekommt und explizit aktivieren muss, bevor es gesetzt wird.
Das entspricht weitesgehend auch der Auffassung deutscher Datenschutzbehörden und genau das macht die Situation so brisant. So hat die Bayrische Datenschutzbehörde bereits Anfang des Jahres, also vor dem EuGH Urteil, Internetseiten erfasst und protokolliert, die die Cookiezustimmung von Anwender nicht eingeholt haben. Nun werden diesen Unternehmen Bußgeldbescheide zugestellt. Außerdem einigen sich gerade alle Datenschutzbehörden der Länder auf eine gemeinsame Bußgeldberechnung und schaffen damit eine weitere Grundlage für ein koodiniertes Vorgehen gegen Datenschutzverstöße.
Während die Bundesregierung noch überlegt, wie man die E-Privacy von 2002 und die DSGVO von 2016 (gültig ab 2018) in geltendes deutsches Recht umsetzt, werden die Datenschutzbehörden dies nicht abwarten und sind bereits aktiv.
Diese Entwicklung sollte zu einem schnellen Handeln führen. Aus dem berechtigten eigenen Interesse gemäß DSGVO (Art.6 Abs.1 Lit.f) wird nun die Einwilligung des Anwenders (Art.6 Abs.1 Lit.a). Dies bezieht sich sowohl auf die technische Lösung wie auch auf die Datenschutzerklärung. Dies gilt nicht nur für naheliegende cookiebasierte Dienste wie Google Analytics oder Conversion Tracking, sondern auch für Google Maps, Youtube, Facebook-Pixel, Matomo, econda, etracker und vieles mehr.
Sollten Sie nicht sicher sein, ob Sie die technischen und inhaltlichen Regeln der Datenschutzbestimmungen und E-Privacy Richtlinie auf Ihrer Webseite einhalten, sprechen Sie uns an. > Quelle