Nachrichten  aus:   Wirtschaft > Organisationen und Verbände > Handwerk
<
41 / 132
>

veröffentlicht am 02.03.2020 / geändert am 20.03.2020

Coronavirus UPDATE

Antworten zu einigen Fragen im Zusammenhang zum Corona-Virus
 
Kein Grund zur Panik sondern eine nüchterne Betrachtung rechtlicher Fakten.

Eine Kernfrage lautet: Muss ein Arbeitgeber das Entgelt zahlen, wenn der Betrieb wegen des Corona-Virus geschlossen werden muss?
Von Arbeitgebern hierauf angesprochen einige rechtliche Ausführungen zu diesem Thema:
Aktuell gilt also:


• Allein aus Angst vor dem Virus können Arbeitnehmer nicht einfach zu Hause bleiben, sie haben diesbezüglich kein Zurückbehaltungsrecht.
• Arbeitgeber sind verpflichtet, erkennbare Risiken auszuschließen: Derzeit z.B. einen zurückkehrenden Urlauber befragen, ob er in einer gefährdeten Region (China, Norditalien) war.
• Hat der Arbeitgeber Grund für die Annahme, dass sein Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt ist und die Gefahr einer Ansteckung besteht – sich der Arbeitnehmer aber für gesund hält- darf der Arbeitgeber ihn einseitig freistellen. Dem Arbeitnehmer ist in diesem Fall die Arbeitsleistung unmöglich. Ob in diesem Fall ein Anspruch auf Vergütung gem. § 616 BGB besteht, ist abhängig von der vertraglichen Gestaltung bzw. der Bezugnahme auf den einschlägigen Tarifvertrag.
• Arbeitnehmer haben im Falle einer Erkrankung mit dem Corona-Virus natürlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung – es sei denn, sie sind in Kenntnis der Gefahr in ein gefährliches Gebiet gefahren und haben sich dort infiziert. Auch insofern hat der Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch. Auch hier kommt es auf den Einzelfall an.
• Wird ein Arbeitnehmer von einer Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz mit einem beruflichen Tätigkeitsverbot belegt, oder aber werden Angehörige in Quarantäne abgesondert, haben sie u.U.  Anspruch auf Entschädigung in Höhe des Krankengeldes, das auch die gesetzliche Krankenversicherung zahlen würde: 70 %  des Bruttogehalts, aber nicht mehr als  90 % des Nettogehalts, zudem ist die Summe auf 109,38 EUR pro Tag gedeckelt. Wer diese Entschädigung zu zahlen hat, hängt vom Einzelfall ab, vgl. S. 3 der BDA Broschüre "Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie".  BDA Broschüre
Siehe auch unter AKTUELLES, Menupunkt DOWNLOADS auf dieser Homepage
• Wenn in einem Betrieb eine große Anzahl von Mitarbeitern erkrankt ist, trägt der Arbeitgeber das Betriebsrisiko, dass er die noch gesunden Arbeitnehmer nicht mehr sinnvoll beschäftigen kann. Er kann jedoch Kurzarbeit anordnen, um den Betrieb wirtschaftlich zu entlasten.


Hierzu die Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus
https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld
Merkblatt BA Kurzarbeit Stand11_2019
BA Ausfuellhinweise KUG
Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
BA Kurzarbeit in Niedersachsen
Coronavirus: Arbeitsrechtliche Auswirkungen-Abhandlung des BMAS


• Ist ein Betrieb wegen eines Zulieferstopps betroffen, kommt die Gewährung von konjunkturellem Kurzarbeitergeld in Betracht, vgl. S. 4 der BDA Broschüre.
Es verdichten sich gewisse Anzeichen, dass es bereits zu Lieferengpässen kommt, da in vielen Produkten kleine elektronische Bauteile integriert sind, die oftmals in China produziert werden, und von dort der Nachschub in Stocken geraten zu sein scheint.
• Wenn Unternehmen aufgrund der weltweiten Krankheitsfälle durch das Corona-Virus Kurzarbeit anordnen und es dadurch zu Entgeltausfällen kommt, können betroffene Beschäftigte Kurzarbeitergeld erhalten. Diese Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden.
• Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass die üblichen Arbeitszeiten vorrübergehend wesentlich verringert sind.
• Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn aufgrund des Corona-Virus Lieferungen ausbleiben und dadurch die Arbeitszeit verringert werden muss oder staatliche Schutzmaßnahmen dafür sorgen, dass der Betrieb vorrübergehend geschlossen wird  - z.B. Anordnung zur Betriebsstillegung durch die Kommune als Verwaltungsakt in einer betroffenen Region..
• Wichtig: Betriebe, die aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie Kurzarbeitergeld beantragen möchten, müssen die Kurzarbeit zuvor bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Leistung erfüllt sind.
• Online zum Kurzarbeitergeld
• Betriebe können die Kurzarbeit online anzeigen. Hat die zuständige Arbeitsagentur festgestellt, dass das Unternehmen die Voraussetzungen erfüllt, kann es Kurzarbeitergeld ebenfalls online beantragen.
• Weitere Informationen und die Links zur Online-Anzeige beziehungsweise zum Online-Antrag finden Sie auf der Seite Kurzarbeitergeld – Informationen für Arbeitgeber.
• Wenn der Betrieb wegen der Erkrankung von Mitarbeitern in eine Notlage gerät, kann er einseitig Überstunden anordnen – der Arbeitnehmer ist aufgrund seiner arbeitsvertraglichen Treuepflicht  dazu verpflichtet.

        Was muss man als Arbeitgeber im Moment tun?
• Wenn eine Ansteckung bei einem Mitarbeiter bekannt wird, muss der Arbeitgeber die anderen Mitarbeiter darüber informieren – datenschutzrechtlich ist dies zulässig, vgl. S. 4 der BDA Broschüre.    Ggfs. einseitig freistellen, s.o.
• Der Arbeitgeber ist gem. Arbeitsschutzgesetz verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer zu treffen: Hinweis auf regelmäßiges Händewaschen, in Büros mit viel Publikumsverkehr  u.U. Möglichkeit zur Handdesinfektion.
• Nicht verlangt werden kann derzeit das prophylaktische Anschaffen von Masken für alle. Wichtig ist vielmehr, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Gespräch bleiben und sich jeweils informieren, wenn in gefährdete Gebiete gereist wurde.
• Sorgfältiges Prüfen der Lage, wenn er Arbeitnehmer in andere Gebiete außerhalb von Deutschland entsendet, vgl. S. 5 der BDA Broschüre.

        Bleibt zu Hoffen, dass das Virus bei uns nicht voll zur Ausbreitung kommt.


> Quelle
Home  |  Registrieren  |  Regi-on Karte  |  Branchenbuch  |  Register  |  Gastgeber  |  Veranstaltungskalender  |  Aktionen
mein regi-on ∇