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veröffentlicht am 31.03.2020

Änderung § 56 IfSG vom 30.03.2020

Neue Rechtsgrundlage für Entschädigungsansprüche
 
Seit Inkrafttreten der Ausnahmeregelung für die Einschränkung sozialer Kontakte und der damit verbundenen Schließung der Schulen und Kita`s mussten viele Elternteile der Arbeit fernbleiben.

Jetzt gibt es Hilfe für Eltern bei Verdienstausfall.

Für Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, gibt es jetzt einen Entschädigungsanspruch.
Auf Grundlage des ergänzten § 56 Infektionsschutzgesetz gilt nunmehr folgender Wortlaut:
(1a) Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde. Im Fall, dass das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in den Haushalt aufgenommen wurde, steht der Anspruch auf Entschädigung anstelle der Sorgeberechtigten den Pflegeeltern zu.

Das BMAS hat jetzt veröffentlicht, dass Eltern, die wegen der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können, unter bestimmten Voraussetzungen Ersatz für ihren Verdienstausfall bekommen können.
Hier die Neue Rechtsgrundlage: Änderung § 56 IfSG vom 30.03.2020 Ergänzung des IfSG
Wie alt dürfen die Kinder maximal sein?
Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind.
Grund für die Betreuungsnotwendigkeit
Kinder bis zum 12. Lebensjahr oder mit Behinderung müssen aufgrund der behördlichen Schließung der Kita/ Schule selbst betreut werden so dass der Arbeitnehmer seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z. B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden.

Über welche Anspruchsgrundlage können die Eltern die Entschädigung geltend machen?
In das Infektionsschutzgesetz wird auf Initiative des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas zur Eindämmung der gegenwärtigen Pandemie aufgenommen.
ACHTUNG: Allerdings besteht ein Verdienstausfall im Sinne dieser Sonderregelung dann nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor.
Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. . Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der von den Ländern bestimmten zuständigen Behörde ( Gesundheitsämter) einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien (Osterferien!) ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.
Für welche Zeiträume gilt dieser neue Tatbestand?
Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre ( also nicht für die derzeit laufenden Osterferien)  und ist befristet bis Ende des Jahres 2020.

Wer zahlt die Entschädigung aus?
Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs übernimmt der Arbeitgeber ( genauso wie er den Entschädigungsanspruch eine Arbeitnehmers auszahlt, der wegen eigener Corona-Quarantäne oder wegen Kontaktquarantäne zu Hause bleiben muss)  der bei der vom jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde ( in Niedersachsen die Gesundheitsämter, so jedenfalls der aktuelle Stand) einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

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