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veröffentlicht am 20.04.2021 / geändert am 10.05.2021

Fragen und Antworten rund um die Testpflicht neue CoronaVO Niedersachsen UPDATE

Seit heute gilt die Pflicht für Betriebe, den Beschäftigungen Testangebote zu unterbreiten
 
Für wen gilt die Testpflicht ?
Sie betrifft alle Mitarbeiter/Innen, die nicht komplett im Home-office arbeiten.

Wie oft muss ein Test pro Woche abgeboten werden ?
In der Regel einmal in der Woche. Wann dies ist, kann vom Arbeitgeber festgelegt werden.

Welche Ausnahmen gibt es ?
• In bestimmten Fällen bei höheren Risiken sind den Beschäftigten zwei Tests pro Woche anzubieten.

  • den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,

  • den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,

  • den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,

  • den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.


Besteht eine generelle Testpflicht für die Arbeitnehmer ?
Nein, eine ausdrückliche Pflicht gibt es nicht. Allerdings formuliert die Bundesregierung, dass die Arbeitnehmer/Innen „aufgerufen“ seien, es anzunehmen.
Nur so lassen sich Infektionsketten durchbrechen. Einen Zwang mit rechtlichen Konsequenzen können Arbeitgeber allerdings nicht ausüben.
Ausnahme: Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn Betriebe den Test im Rahmen ihres Hygieneschutzkonzepts angesichts besonderer Gefährdung zwingend vorgeschrieben haben.
Hier ist von einer Pflicht der Arbeitnehmer auszugehen.

Detaillierte Infos finden Sie hier:
BMAS Fragen zur Corona-Arbeitsschutzverordnung
Änderung der ArbeitssschutzVO


Corona VO Niedersachsen:
Neuregelung für Geimpfte Personen
In  § 5 a Absatz 2 wird nun festgelegt, dass für Personen die Pflicht zur Testung nach entfällt, wenn die Besucherin oder der Besucher über eine den Anforderungen des § 22 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) entsprechende Impfdokumentation verfügt, aus der hervorgeht, dass die Person vor mindestens 15 Tagen eine vollständig abgeschlossene Schutzimpfung gegen das Corona-Virus SARS-CoV-2 mit einem in der Europäischen Union zugelassenen Impfstoff bekommen hat.
Weiterhin von Interesse ist noch § 13, der sich mit dem Thermenbereich Schulen befasst.

Corona-Verordnung ab 12-04-2021
Quarantäne Verordnung ab 16-04-2021

> Quelle
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