veröffentlicht am 01.06.2021 / geändert am 24.06.2021
Update der Corona-Verordnung 21.06.2021 UPDATE
Neuer Stufenplan veröffentlicht
Die nächste Anpassung der Niedersachen Corona-Verordnung ist veröffentlicht worden.Corona-Verordnung ab 21.06.2021 Sie setzt jetzt das rechtsverbindlich um, was in den vorab veröffentlichten Stufenplänen schon thematisiert wurde.Stufenplan Niedersachsen ab 21-06-2021
Diese Fassung der Verordnung ist zunächst befristet bis zum 16. Juli 2021. Nun wurde auch der im Stufenplan angedeutete regionale Wegfall von Beschränkungen ab einer Inzidenz von weniger als 10 umgesetzt .
Das bedeutet, dass nun für eine Inzidenz von unter 10 in diesen Regionen die Schutzmaßnahmen im Bereich der Zusammenkünfte, der Veranstaltungen, der touristischen Angebote und der Beherbergung, der Gastronomie und im Bereich der Wochenmärkte bis auf weiteres auch noch in Landkreisen und Kreisfreien Städten reduziert werden.
Private Treffen
Bei einer Inzidenz von weniger als 10 vgl. § 1 c
Private Treffen in geschlossenen Räumen maximal 25 Personen, im Freien maximal 50 Personen
Private geschlossene Feiern über diese Anzahl hinaus sind zulässig, wenn der Verantwortliche sicherstellt, dass Erwachsene nur mit einem negativen Testnachweis teilnehmen.,
Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren zählen nicht mit, auch geimpfte und genesene Personen werden nicht mitgerechnet, sowie Begleitpersonen und Betreuungskräfte.
Private Feiern in der Gastronomie
Bei den geschlossenen Feiern in der Gastronomie entfallen nach § 1 f Abs. 1 bei einer Inzidenz von nicht mehr als 10 die zahlenmäßigen Begrenzungen. Bei Feiern ab 25 Personen drinnen und ab 50 Personen draußen müssen aber alle nicht vollständig geimpften oder genesenen Personen einen negativen Testnachweis vorlegen. Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer privaten Feier im Sinne des Satzes 2 gelten das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 nicht.
Wochenmärkte
Kundinnen, Kunden, Besucherinnen und Besucher eines Wochenmarktes brauchen eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 nicht zu tragen.
Was gilt im Bereich Einzelhandel?
Inzidenz von mehr als 50 : Testpflicht – abgesehen von den bekannten Ausnahmegeschäften ( u.a. Lebensmittel, Werkstätten und Tankstellen), Abstandsgebot, Maskenpflicht und Hygienekonzept
Begrenzungen für Kundenanzahl je Quadratmeter (abhängig von der Verkaufsfläche)
Statt Testpflicht kann in Geschäften, deren Verkaufsfläche nicht größer ist als 200 Quadratmeter weiter mit Terminvereinbarungen der Kundenstrom kontrolliert werden, wobei sich dann in den Geschäftsräumen nur ein Kunde mit jeweils einer Begleitperson je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten darf.
Inzidenz von 35 bis 50: Testpflicht für die Kunden entfällt, im übrigen Hygienevorschriften, Kundenzahlbegrenzungen und Abstandsgebot wie oben.
Inzidenz von unter 35: Hygienekonzept und Abstandsgebot und Maskenpflicht
Körpernahe Dienstleistungen - wann muss der Kunde einen Test vorlegen? Vgl.§ 10 b
immer bei einer Inzidenz über 100 (Bundesregelung),
bei Inzidenzen von mehr als 35: nur dann, wenn Kunde die erforderliche medizinische Maske bei der Dienstleistung nicht dauerhaft tragen kann, hat er/sie einen Test nach § 5 a Abs. 1 durchzuführen, das negative Ergebnis eines Tests nach § 5 a Abs. 1 nachzuweisen oder eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 oder einen Genesenennachweis nach § 5 a Abs. 3 vorzulegen.
Bei Inzidenz bis 35: nur Einhaltung eines Hygienekonzepts, weiterhin Dokumentationspflicht
Achtung:Es bleibt hier bei der Pflicht des Arbeitgebers, seine Mitarbeiter, die köpernahe Dienstleistung erbringen, einmal in der Woche nach einem Testkonzept zu testen.
Was gilt in der Gastronomie / Cafés im Innenbereich? § 1 f Inzidenz unter 10
Geöffnet mit Hygienekonzept
MNB-Pflicht, solange nicht Sitzplatz eingenommen wird
Private geschlossene Feiern: keine zahlenmäßige Begrenzung, ab 25 Personen mit negativem Testnachweis. Keine Abstandspflicht, keine MNB
Was gilt in der Gastronomie / Cafés imAußenbereich? § 1 f Inzidenz unter 10
Geöffnet mit Hygienekonzept
MNB-Pflicht, solange nicht Sitzplatz eingenommen wird
Private geschlossene Feiern: keine zahlenmäßige Begrenzung, ab 50 Personen mit negativem Testnachweis. Keine Abstandspflicht, keine MNB
Dokumentationspflicht der Personendaten
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