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veröffentlicht am 22.07.2021 / geändert am 30.07.2021

Update der Corona-Verordnung 28.07.2021 UPDATE

Gilt wohl während der ganzen Ferienzeit
 
Die neue Corona-Verordnung ist seit dem 28.7.2021 in Kraft.
  • Diesmal mit einer längeren Laufzeit – bis zum 3. September 2021.
  • Die Landesregierung weist darauf hin, dass die längere Laufzeit zur Planungssicherheit beitragen soll – vorzeitige Änderungen bleiben aber vorbehalten, wenn das Infektionsgeschehen es verlangt.
  • Es bleibt grundsätzlich bei den vorgesehenen abgestuften Regelungen nach dem niedersächsischen Stufenplan. Dieser richtet sich nach den Inzidenzwerten.

aktuelle Corona-Verordnung

Natürlich wird man hier abwarten können, inwieweit sich die aktuellen Diskussionen über die Berücksichtigung der Impfquote und der Krankenhausbelegung auswirken werden – derzeit ist der Stufenplan aber noch verbindlich:
Daher gelten seit dem 16. Juli z.B. in der Region Hannover angesichts einer Inzidenz über 10 wieder die Einschränkungen für diese Stufe - private Feiern nur noch mit Personen aus bis zu 10 Haushalten etc.
Weiterhin kommt es also auf die konkrete Entwicklung in der Region an.

Maskenpflicht in Arbeits- und Betriebsstätten: Was gilt nun?
  • Die Presseveröffentlichungen hierzu waren z.T. etwas missverständlich – es wurde hier nicht der gesamte § 3 Absatz 1 sondern es wurden nur die Sätze 3 und 4 gestrichen:
  • Damit werden Arbeits- und Betriebsstätten aus der generellen Maskenpflicht ausgenommen – begründet wird dies mit den Erleichterungen, die auch in der Arbeitsschutz-Verordnungen des Bundes erfolgt sind. Die niedrigeren Inzidenzen und die Steigerung der Impfquote erlaube es, auf eine generelle niedersächsische Regelung zur  Mund-Nasen-Bedeckung im Bereich der Arbeits- und Betriebsstätten zu verzichten.
  ABER:

Was gilt, wenn für Arbeitnehmer/innen, die Tätigkeiten und Dienstleistungen ausüben, die eine Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 m naturgemäß erfordern?

Dazu zählen also alle Tätigkeiten, wo es nicht möglich ist, den Mindestabstand einzuhalten – dies können in Ausnahmefällen auch Tätigkeiten auf Baustellen, bei der Montage, in der Werkstatt sein – in jedem Fall sind dies die köpernahen Dienstleistungen. In diesen Fällen gilt weiterhin die Pflicht, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Im Rahmen der eigenen Gefährdungsbeurteilungen und Hygienekonzepte müssen Arbeitgeber/innen hier die konkreten Arbeitssituationen betrachten und dann entscheiden, in welchen Fällen der Einsatz von Masken wegen des nicht möglichen Abstands noch erforderlich ist – z.B. bei der gemeinsamen Nutzung von Fahrzeugen – hier bleibt es bei der Pflicht.

> Quelle
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