veröffentlicht am 06.03.2015
Tachographenpflicht
Neue EU-Verordnung in Kraft - Radius ausgeweitet
Lenk- und Ruhezeiten für Kraftfahrer – Handwerkerausnahme
Am 2. März 2015 trat die neue EU-Verordnung 165/2014 in Kraft. In Artikel 45 wurde der Radius der Handwerkerausnahme von 50 auf 100 km verdoppelt. Die EU-Verord nung gilt unmittelbar in Deutschland, ein Umsetzungsakt durch den deutschen Gesetzgeber ist nicht erforderlich.
Danach ist der Transport von Material, Ausrüstungen und Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Berufes benötigt, bis zu einer Entfernung von 100 km vom Standort des Unternehmens zulässig, ohne dass die Pflicht zur Nutzung und zum Einbau eines Tachographen besteht. Bedingung für die Ausnahme ist, dass das Fahrzeug über keine zulässige Gesamtmasse von mehr als 7, 5 t verfügt und das Fahren nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ist.
Als "Standort des Unternehmens" gilt der Ort der Betriebsstätte, von dem aus der Unternehmer das Fahrzeug einsetzt. Als Standort des Unternehmens werden das Unternehmen selbst oder eingetragene Zweigniederlassungen angesehen, von denen das Fahrzeug regelmäßig eingesetzt wird. Ein Parkplatz, der temporär für den Einsatz von Fahrzeugen genutzt wird, stellt keinen Standort des Unternehmens dar.
Für die Berechnung des Umkreises von diesem Ort aus wird in Deutschland die politische Gemeindegrenze zugrunde gelegt. Im grenzüberschreitenden Verkehr ist zu beachten, dass in anderen EU-Staaten meist der Betrieb selbst oder die in den Fahrzeugpapieren angegebene Anschrift für die Berechnung des Umkreises zu - grunde gelegt wird (so die "Hinweise zu den Sozialvorschriften im Straßenverkehr", abgestimmt zwischen den obersten für die Umsetzung der Sozialvorschriften im Straßenverkehr zuständigen Behörden des Bundes und der Länder, Stand 15.9.2014).
Der Umkreis ist also die in Luftlinie gemessene Entfernung ab Gemeindegrenze.
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