veröffentlicht am 06.07.2015 / geändert am 03.08.2015
Aufzeichnungspflicht Mindestlohn UPDATE
Änderungen geplant
Kürzlich wurde schon in den Medien berichtet, dass hinsichtlich der Aufzeichnungspflicht beim Mindestlohn im Hause des BMAS über Änderungen nachgedacht wird.
Allerdings müssen die beabsichtigten Erleichterungen noch „in gesetzliche Form“ gegossen werden, was erfahrungsgemäß noch dauern kann.
Bislang zeichnet sich aber ab, dass
* die Pflicht zur Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit entfallen soll , wenn das regelmäßige monatliche Entgelt in den letzten zwölf Monaten
mindestens 2.000 Euro brutto betragen hat – die alte Grenze von 2958 EUR würde somit deutlich reduziert,
* für Saisonbeschäftigte und Minijobber im gewerblichen Bereich gilt aber weiterhin die Aufzeichnungspflicht bis 2.958 Euro monatlich,
* die Aufzeichnungspflicht für mitarbeitende Familienangehörige soll generell entfallen,
* es soll eine Klarstellung von Arbeits- und Finanzministerium bei der Zollverwaltung erfolgen zum Umfang der Auftraggeberhaftung zwischen Generalunternehmer und
Subunternehmer(n) .
Mit Wirkung zum 1. August in Kraft getreten:
Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung PDF (74 KB)
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