veröffentlicht am 08.10.2020
Notbremse bei „Laubunfall“
Grundstückseigentümer sind dafür verantwortlich, dass niemand auf ihrem Grundstück oder auf Gehwegen davor durch nasses Laub zu Schaden kommt. Denn die Städte und Gemeinden haben üblicherweise durch Reinigungssatzungen die Pflicht, Laub zu entfernen, auf die Anlieger übertragen. Das geht aber nur „im Rahmen des zumutbaren“, betont Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V..
Dazu Rechtsanwalt Friedbert Wittum, 1. Vorsitzender, unter Bezug auf einschlägige Gerichtsentscheidungen: Gefallenes nasses und rutschiges Laub muss nicht jederzeit und vollkommen rückstandslos beseitigt werden (OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.5.2019 - 4 U 45/19; OLG Bremen, Beschluss vom 13.4.2018 - 1 U 4/18; OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 - 7 U 23/17). Auch die Passanten müssen aufpassen und offenkundigen Rutschgefahren durch eigenes vorsichtiges Verhalten begegnen. Denn ein Grundstückseigentümer kann zur Herbstzeit das Herabfallen von Laub auf den Gehweg vor seinem Grundstück ebenso wie sonstige Witterungseinflüsse nicht aufhalten und seine Folgen nicht jederzeit beseitigen, wie das OLG Brandenburg deutlich macht. Gerade im Herbst - so das Gericht - sei es nicht vermeidbar, dass Laub auch in nicht geringer Menge auf Wege und Straßenfeld. Laub muss deshalb nur in zumutbaren Intervallen beseitigt werden, wie Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. unterstreicht. Deshalb entfällt eine Haftung zum Beispiel, wenn eine Passantin beim Ausführen ihrer beiden Hunde gegen 21:00 Uhr auf dem Gehweg auf nassem Laub ausrutscht und sich bei einem Sturz verletzt. Die Frau hatte zum Unfallzeitpunkt nur auf ihre Hunde geachtet und sich um das breitflächig liegende nasse Laub auf dem Weg nicht gekümmert.
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. stellt klar: Auch dann, wenn ein Fußweg von nur sehr geringer Bedeutung für den Fußgängerverkehr ist und einzelne Grundstücke nicht erschließt, muss ein solcher Fußweg nicht von Laub gereinigt oder im Winter geräumt und gestreut werden. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellt dies so für einen Eigentümer fest, der erfolgreich auf Feststellung geklagt hatte, dass die Straßenreinigungssatzung mit Verpflichtung zur Wegereinigung von gefallenem Laub zu einer unzumutbaren Belastung des Klägers (VG Stuttgart, Urteil vom 8.7.2020 - 8 K 78/19).
Natürlich sind diese „Notbremsen“ nicht als Freibrief von jeder Pflicht, gefallenes Laub zu fegen, zu verstehen, wie Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. hervorhebt. Denn als Grundsatz bleibt es bei der Verantwortlichkeit der Gemeinde oder des Eigentümers eines Grundstücks für die Ungefährlichkeit von Gehwegen vor seinem Grundstück. Im Schadensfall können deshalb neben zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen auch verwaltungsrechtliche und sogar strafrechtliche Folgen drohen.
Wird vermietet, dann kann durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag die Pflicht, Laub zu fegen auf den Mieter delegiert werden. Auch dann wird der Eigentümer und Vermieter aber nicht völlig frei, sondern muss kontrollieren, ob der Mieter der übernommenen Pflicht auch angemessen nachkommt.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen e.V. jeden Montag von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53 in Obernkirchen.
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.
Pressekontakt:
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53,
Tel: 0173/9376865, Fax: 05724-965-265, E-Mail: hug@obernkirchen-info.de
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