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veröffentlicht am 08.02.2021

Winterdienst: Delegation auf Hausmeisterservice entlastet

Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann ihre gemeindlich aufgegebene Pflicht zur Ausführung des Winterdienstes auf öffentlich zugänglichen Wegen in aller Regel auf einen Hausmeisterservice übertragen. Zwar behält sie eine Überwachungs- und Kontrollpflicht, doch muss sie mangels konkreten Anlasses hierzu die Tätigkeit des Hausmeisters nicht in allen Einzelheiten kontrollieren.
 
Folge ist dann, dass im Falle eines Glatteisunfalls der Hausmeister und nicht die übertragende Eigentümergemeinschaft haftet. Das erklärt jetzt der Verein Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V.  unter Berufung auf das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Urteil vom 7.12.2020 - 9 U 34/19) pünktlich zum aktuellen Schneechaos in Niedersachsen. Rechtsanwalt Friedbert Wittum, 1. Vorsitzender, erklärt dazu: Wendet der Geschädigte ein, die Eigentümergemeinschaft hätte den Hausmeister im Einzelnen und besser kontrollieren müssen, so ist er dafür voll darlegungs- und beweispflichtig. Er muss also Tatsachen vortragen, aus denen sich der konkrete Anlass zu einer Kontrolle für die Eigentümergemeinschaft ergibt. Nur auf einen sog. „Beweis des ersten Anscheins“, also auf eine pure Indizienlage aus dem geschehenen Unfall, kann er sich nicht berufen.

Hintergrund: Die meisten Gemeinden übertragen durch eine Straßenreinigungssatzung die Pflicht zur Ausführung des Winterdienstes (Schnee schippen, Eis beseitigen, glatte Wegeflächen mit Streumaterial abstumpfen) auf die Anlieger. Geregelt sind dort auch Einzelheiten, bis wann und wie man den Winterdienst ausführen muss, bzw. welche Streumaterialien erlaubt und welche verboten sind, so Rechtsanwalt Friedbert Wittum, 1. Vorsitzender, weiter.

Und zum guten Schluss der Hinweis von Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V.: Bei Extremwetterlagen muss der Winterdienst nicht ausgeführt werden, solange er sinnlos ist. Das gilt zum Beispiel für anhaltende Schneestürme, eintretenden Eisregen und vergleichbares. Erst dann, wenn man durch seine Arbeit überhaupt ein Ergebnis erzielen kann, muss geräumt, gestreut und gefegt werden, dann aber je nach Wetterlage durchaus auch mehrmals am Tag.


Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen e.V.  jeden Montag von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53 in Obernkirchen.

Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V.  ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.

Pressekontakt:
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53,
Tel: 0173/9376865, Fax: 05724-965-265, E-Mail: hug@obernkirchen-info.de

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