veröffentlicht am 11.03.2021
Mietschulden: Auto des Mieters pfändbar?
Häufen sich Mietschulden auf, hat der Mieter zumeist keine pfändbare Habe in seiner Wohnung, die man zur Tilgung einsetzen kann. Denn üblicherweise benötigt er Hausrat und Möbel zum täglichen Leben. Auch bestimmte persönliche Gegenstände stehen unter Pfändungsschutz (§ 811 ZPO). Was aber ist mit dem Auto des Mieters?
Steht das Auto in der Laternengarage auf der Straße, ist es nicht „in die Mieträume eingebracht“ und unterliegt deshalb nicht dem Vermieterpfandrecht. Anders ist das aber, wenn das Auto auf einem mitgemieteten Stellplatz/Carport oder in einer mitgemieteten Garage steht und dort vom Vermieter gepfändet wird (§ 562 Abs. 1 Satz 1 BGB). Das Auto muss allerdings dem Mieter gehören, und darf nicht geleast sein oder noch im Eigentumsvorbehalt eines Kfz-Händlers nach dem Verkauf stehen. Darauf weist jetzt der Verein Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. hin. Rechtsanwalt Friedbert Wittum, 1. Vorsitzender, erklärt dazu unter Berufung auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 06.12.2017 (Az. XII ZR 95/16): Selbst dann, wenn der Mieter den Wagen beruflich benötigt, ist ein Vermieterpfandrecht nicht von vornherein ausgeschlossen; ausnahmsweise nur dann, wenn er nur mit dem Wagen zu seinem Arbeitsort gelangen kann oder den Wagen als einziges Auto für die Verrichtung seiner Arbeit benutzen muss. Für private PKWs gilt dies aber nicht unbedingt. Denn eine Fahrt zur Arbeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ist grundsätzlich zumutbar - auch in Coronazeiten mit ausreichender Gesundheitsprophylaxe.
Hintergrund:
Bei Mietschulden geht es zunächst einmal um die Kündigung des Mietverhältnisses, je nach Höhe fristlos oder fristgerecht. Häufig werden beide Kündigungsformen auch kombiniert. Die andere Seite der Medaille besteht aber darin, die aufgelaufenen Mietforderungen beizutreiben.
In aller Regel geschieht dies durch staatliche Zwangsvollstreckungsorgane auf der Grundlage eines Zahlungsurteils oder eines vergleichbaren Vollstreckungstitels, so Rechtsanwalt Friedbert Wittum, 1. Vorsitzender, weiter. Eine Alternative bietet die Ausübung des Vermieterpfandrechts.
Und zum guten Schluss der Hinweis von Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V.: Soll das Mietverhältnis trotz entstandener Mietschulden fortgesetzt werden, so bietet sich die Einschaltung eines Sozialhilfeträgers an, der prüfen wird, ob Unterkunftskosten und Heizkosten als Bestandteil einer Sozialhilfe übernommen werden können. Dies muss der Mieter beantragen. In diesem Fall empfiehlt es sich, gleich auf einen Antrag auf direkte Auszahlung gewährter Hilfen für die Wohnung an den Vermieter hinzuwirken.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem Haus & Grund-Ortsverein Schaumburg-Obernkirchen e.V. jeden Montag von 16:00 Uhr bis 17:00 Uhr in der Geschäftsstelle im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53 in Obernkirchen.
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.
Pressekontakt:
Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen e.V. im Anwaltshaus in Schaumburg, Lange Str. 53,
Tel: 0173/9376865, Fax: 05724-965-265, E-Mail: hug@obernkirchen-info.de
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