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veröffentlicht am 27.04.2023

Rundschreiben Haus & Grund Niedersachsen

Portal für private Haushalte zur Beantragung von Härtefallhilfen für
nicht leitungsgebundene Energieträger wird freigeschaltet

 
Sehr geehrte Damen und Herren,
soeben teilt das zuständige Wirtschaftsministerium mit, dass analog zur Gaspreisbremse und zur Strompreisbremse nun auch ein Härtefallfonds für nicht leitungsgebundene Brennstoffe (insbesondere Öl, Kohle, Holz) freigeschaltet wurde.
Private Haushalte, die mit Öl und anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern heizen, können in wenigen Tagen Härtefallhilfen rückwirkend für das Jahr 2022 beantragen. Dies soll Haushalte von besonders starken Preissteigerungen bei Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzeln, Holzbriketts, Scheitholz und Kohle beziehungsweise Koks entlasten. Die Hilfe kann über ein Online-Portal beantragt werden, das in den einzelnen Bundesländern stufenweise freigeschaltet wird – in Niedersachsen am 4. Mai 2023.
Niedersachsen nutzt das zentrale Antragsportal der Kasse.Hamburg, die für 13 Bundesländer die technische Umsetzung übernimmt. Die Antragsbearbeitung wird ebenfalls von der Kasse.Hamburg übernommen.
Die Härtefallhilfe ist für Privathaushalte vorgesehen, die vom 1. Januar bis 1. Dezember 2022 mindestens eine Verdoppelung ihrer Energiekosten hinnehmen mussten. Erstattet werden 80 Prozent der Mehrkosten über diesem verdoppelten Betrag gegenüber dem bundesweiten Referenzpreis
des jeweiligen Energieträgers im Jahr 2021. Über einen Online-Rechner kann ermittelt werden, ob eine Antragstellung in Frage kommt, und zwar unter:

Online-Rechner

Dieser Rechner dient nur zur Information, die Prüfung findet erst nach Antragstellung statt. Unter diesem Link ist ab 4. Mai 2023 dann die Antragstellung möglich.
Unternehmen (zum Beispiel Wohnungsbaugesellschaften) können als Zentralantragssteller bereits im Vorfeld durch Einrichtung eines Servicekontos ihre Firmenakte bei der Kasse.Hamburg beantragen, und zwar unter:

Antragstellung

Diese ist notwendig, um eine Identifikation für die Antragsstellung zu ermöglichen und vereinfacht die Antragsstellung für unterschiedliche Wohngebäude.
Betroffene können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 1. Januar bis zum Dezember 2022 einreichen und so einen direkten Zuschuss von maximal 2.000 Euro pro Haushalt erhalten. Voraussetzung ist ein Erstattungsbetrag von mindestens 100 Euro. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem so genannten Referenzpreis. Die Referenzpreise wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.
Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger lauten:
1. Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt.)
2. Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt.)
3. Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt.)
4. Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt.)
5. Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt.)
6. Scheitholz: 85 Euro/Raummeter (inkl. USt.)
7. Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt.)
Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des
nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später erfolgte.
Entlastet werden können Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“), aber auch Mieter. Eigentümer können dabei als Direktantragstellende selber die Hilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte zentral durch einen Vermieter oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird, sind Vermieter beziehungsweise die WEG antragsberechtigt. Dabei muss der Vermieter erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter müssen nicht selber tätig werden.
Es wird sich um ein schlankes und unbürokratisches IT-basiertes Antragsverfahren handeln. Alle Angaben können direkt eingegeben werden, und mithilfe der Fotofunktion können die notwendigen Dokumente automatisch und ohne kompliziertes Hochladen hinterlegt werden. Im Antragsverfahren sind im Regelfall lediglich folgende Nachweise vorzulegen: Rechnungen, Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen sowie Eigenerklärungen der Antragstellenden – unter anderem über die Antragsvoraussetzungen. Neben dem elektronischen Weg wird es für Menschen, die keine mobilen Endgeräte besitzen oder sich in dem Umgang damit nicht sicher fühlen, auch eine Möglichkeit für einen Papierantrag geben.
Wenn Familie, Freunde oder Bekannte nicht behilflich sein können, wird auch über die Verbände der Freien Wohlfahrtspflege (AWO, Caritas, DRK, Diakonie, Landesverband der jüdischen Gemeinden, Paritätischer Wohlfahrtsverband) eine Unterstützung angeboten werden. Die Beteiligten werden sicherstellen, dass alle Berechtigten einen Antrag stellen können – egal, ob mit oder ohne Hilfe.

Beispiele:
Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)

1. Ein Haushalt bezieht 3.000 Liter Heizöl. Im Jahr 2022 musste er dafür einen Preis von 1,60 Euro/l zahlen. Die Kosten haben sich gegenüber 2021 mehr als verdoppelt (Referenzpreis=0,71 Euro/l). Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8 x ((3.000 x 1,6) - 2 x (3.000 x 0,71)) = 432 Euro.

2. Ein Haushalt heizt mit Holzpellets und benötigt hiervon 4.000 Kilogramm im Jahr. Im Jahr 2022 musste er dafür 0,70 Euro/kg zahlen. Für den Haushalt ergibt sich eine Förderhöhe von 0,8 x ((4.000 x 0,7) - 2 x (4.000 x 0,24)) = 704 Euro.

Ansprechpartner für den Inhalt dieser Informationen ist im Nds. Wirtschaftsministerium:
Herr
Christian Budde
Telefon: 0511 / 120 - 5427
Email: christian.budde@mw.niedersachsen.de
Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Bauen und Digitalisierung
Friedrichswall 1
30159 Hannover
Telefon: 0511 / 120 - 5564
Email: pressestelle@mw.niedersachsen.de
Homepage (MW):
www.mw.niedersachsen.de

Wir bitten um Kenntnisnahme und um Beachtung.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hans Reinold Horst
Verbandsvorsitzender

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