veröffentlicht am 21.06.2023
Pressemitteilung : Heizungsgesetz – „zum Dritten“ - Haus & Grund sieht weiteren Nachbesserungsbedarf
Dass jetzt die Pflicht zum Heizungstausch nach dem geplanten neuen Gebäude-Energiegesetz für Bestandsimmobilien an eine zuvor erfolgte kommunale Wärmeplanung geknüpft werden soll, ist vernünftig. Denn wenn die Gemeinde bereits Lösungen zur quartiersbezogenen Wärmeversor-gung anbietet, kann man sich umfangreiche Nachrüstungen im eigenen Haus sparen. Darauf weist jetzt Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen hin. Dies muss dann aber auch für kleinere Gemeinden mit bis zu 10.000 Einwohnern gelten, zumindest solange technisch und von der Sied-lungsstruktur her die Möglichkeit zu einer zentralisierten Wärmeversorgung besteht.
Dazu erklärt der 1. Vorsitzende Herr Rechtsanwalt Jens Grützmacher: „Die bisherigen Pläne zur kommunalen Wärmeversorgung sehen nur größere Gemeinden ab 10.000 Einwohner und mehr in der Pflicht, kommunale Wärmeplanungen bis zum Jahre 2026 in Niedersachsen aufzustellen. Was aber gilt in ländlichen Bereichen mit stark aufgelockerter Siedlungsstruktur oder in kleineren Gemeinden, die einer kommunalen Wärmeplanung nach bisheriger Planung nicht unterliegen sol-len? Rutschen dort die Immobilieneigentümer doch ab dem 1. Januar 2024 in die unbedingte Aus-tauschpflicht bei unreparierbaren Heizungen? Dies muss durch eine flächendeckende Wärmepla-nung oder eine adäquate Lösung in jedem Fall verhindert werden.“
Dazu der Hinweis von Haus & Grund Schaumburg-Obernkirchen: „Niedersachsen sieht sich be-reits als Vorreiter beim Klimaschutz auch in der Gebäudeertüchtigung. Dann muss dieser An-spruch auch zum Wohle aller wohnenden Menschen umgesetzt werden. Denn: sonst werden die Menschen in hohe finanzielle Investitionskosten getrieben, obwohl die EU-weit vor dem Erlass stehenden Mindestanforderungen an die Gebäudeenergieeffizienz noch gar nicht klar sind. Deutschland als Mitgliedsland ist aber verpflichtet, diese europäischen Vorgaben umzusetzen. Ergebnis: die Gefahr, unnötig zweimal zur Kasse gebeten zu werden, ist für die Betroffenen hoch.“
Klärungsbedarf gibt es auch noch beim beabsichtigten Mieterschutz, insbesondere bei der Vertei-lung der Herstellungskosten im Wege der modernisierungsbedingten Mieterhöhung und bei höher ausfallenden Betriebskosten, die bei der Verwendung neuer regenerativer Energieträger entstehen werden, wie Herr Rechtsanwalt Jens Grützmacher abschließend erläutert: „Die Wärmewende ist eine Mammutaufgabe größten Ausmaßes, die von allen Beteiligten einschließlich des Staates wirtschaftlich angemessen und verkraftbar getragen werden muss. Modernisierungsumlagen ge-setzlich noch weiter einzuschränken oder gar abzuschaffen und damit Eigentümern und Vermie-tern die gesamten Kosten alleine aufzubürden, ist so unfair wie unsozial, vor allem dem Klima-schutz abträglich. Das kann niemand wollen.
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