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veröffentlicht am 09.08.2017

Unsere Grundsätze zur „Amtsverschwiegenheitsverletzung“

Argumentation von CDU & FWE auf der gestrigen Ratssitzung - und die Antworten des Bürgermeisters
 

I. Die Grundsatzposition der Gruppe CDU-FWE

Für das heute auf der Tagesordnung der Ratssitzung stehende Ordnungswidrigkeitsverfahren „Amtsverschwiegenheitsverletzung“ gilt unter Bezug auf § 40 NkomVG:
„Voraussetzung für jede Verfolgung eines Vergehens nach § 40 der NKomVG ist immer, dass der Tatbestand einer Pflichtverletzung auch zweifelsfrei geklärt und bewiesen ist, um entweder als Straftat oder als Ordnungswidrigkeit oder als sonstiges Fehlverhalten geahndet oder missbilligt werden zu können.“
Dieser Beweis ist nach Auffassung der Gruppe CDU-FWE nicht erbracht worden.

Die Grundsatzposition der Gruppe CDU-FWE lautet:
Die Gruppe CDU-FWE missbilligt ohne Einschränkung die Weiterleitung und DIE  VERÖFFENTLICHUNG  der nichtöffentlichen Beschlußvorlage BV 60/2017. Diese Position vertreten wir unverändert seit dem 13. Juni 2017, dem Tag der Anhörung.

Da mit dem bisherigen Verfahren und der Beschlußvorlage BV 83/2017 die Beweiskette nicht geschlossen werden konnte  -und damit die Grundlage für eine „personengebundene Missbilligung“ nicht gegeben ist-  haben wir dazu 2 Gruppenanträge im Sinne unserer bekannten und eben nochmals vorgetragenen Grundsatzposition eingebracht.

Den am 15.06.2017 von der Gruppe CDU-FWE beantragten „personenungebundenen „Missbilligungsbeschluss“ hält die Verwaltung gemäß schriftlicher Begründung vom 10.07.2017 weiterhin für rechtswidrig. Um nicht gegen die NKomVG einen Beschluss zu fassen, haben wir daher unseren am 15.06.2017 eingereichten Antrag geändert, und beantragen nun gemäß  Schreiben vom 31.07.2017 einen Appellbeschluss“ in dieser Sache. Dieser Antrag steht als BV 100/2017 unter TOP 3 auf der heutigen Tagesordnung der Ratssitzung zur Entscheidung an.

In dem heute hier anstehenden Verfahren ist der Gruppe CDU-FWE weiterhin folgender Sachverhalt im demokratischen, frei gewählten Ratssystem der Gemeinde Emmerthal von besonderer Wichtigkeit:
1. Alle Mitglieder des Rates werden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu Parteien oder Wählervereinigungen gleich behandelt.
2. Alle Fraktionen im Rat werden unabhängig von ihrer Zugehörigkeit zu Parteien oder Wählervereinigungen gleich behandelt.
Hier gab und gibt es nachweisliche Defizite.

II. Der Verfahrensstand

1. Mit Vorlage 83/2017 vom 14.062017 unterstellt der Bürgermeister der Ratsfrau Delia Klages, dass sie gegen die ihr obliegende Amtsverschwiegenheitspflicht nach §40 NkomVG verstoßen habe und schlägt vor, in öffentlicher Ratssitzung diese Verhalten zu missbilligen.
In der VA-Sitzung am 15.06.2017 hat allerdings der Bürgermeister selber erklärt: „Beweisen könne man nicht“, dass Frau Klages die personifizierte Unterlage der Bürgerinitiative überlassen habe.
2. Die vom Bürgermeister öffentlich beschuldigte Ratsfrau Klages hat amtlich erklärt, sie bestreite, ihre „Ratsvorlage“ jemandem gegeben zu haben und sie wisse auch nicht, wie eine Veröffentlichung zustanden gekommen sei.
3. Im Kernpunkt der „Anklage“ -nämlich der Weiterleitung der BV 60/2017 an die BI- gibt es laut Protokollen der VA-Sitzungen nur Indizien.
4. Die ohne „Ratsbeschluss“ verwaltungsseitig bei der Polizei veranlasste „Strafanzeige“ gegen die Ratsfrau Klages enthielt den Tatvorwurf: „Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht“, blieb jedoch erfolglos. Am 11.05.2017 lehnte die Staatsanwaltschaft ein „Strafverfahren“ ab.
5. Die am 03.07.2017 erfolgte Akteneinsicht durch die Gruppe CDU-FWE – namentlich von Herrn Hans-Henning Fenske und Rudolf Welzhofer- erbrachte keine Erkenntnisse oder Beweise, dass Frau Klages eine Verschwiegenheitsverletzung begangen hat. Die Aktenführung wird von uns kritisiert; sie ist dem Verfahren gegenüber völlig unangemessen und mangelhaft. So fehlen u.a. jegliche Belege/Aufzeichnungen in Bezug auf die Kontakte der Verwaltung zur Polizei.
6. Das persönlichkeits- und datenschutzrechtlich bedenkliche „Austesten“ und geheime „Verdächtigungsverfahren“ der Verwaltung gegenüber allen Ratsmitgliedern, um Amtsverschwiegenheitsverletzungen aufzuspüren, entspricht einem personalisiertem Misstrauensvotum gegenüber allen Ratsmitgliedern.

III. Fragen

Für das nun anstehende Rechtsverfahren im Rat der Gemeinde Emmerthal haben wir seitens der Gruppe CDU-FWE -vor den Entscheidungen- folgende Fragen an den Bürgermeister.

1. Gibt es zwischenzeitlich Beweise dafür, wer die personifizierte Beschlußvorlage der BV60/2017 der BI zugeführt hat?
Ja oder Nein?
Antwort BGM:  Nein

2. Stützt sich die vom Bürgermeister erhobene Beschuldigung zur „Amtverschwiegenheitsverletzung“ durch Frau Klages weiterhin lediglich auf Indizien in Bezug auf die Weiterleitung der BV 60/2017?
Ja oder Nein?
Antwort BGM:  Ja

3. Ist es richtig, dass in den Phasen der Erstellung und Verteilung der personifiziuerten BV 60/2017 mehrere Personen  davon Kenntnis hatten und in das Verfahren eingebunden waren?
Ja oder Nein?
Antwort BGM: Ja, 3 weitere Personen

4. Ist es richtig, dass die Staatanwaltschaft Hannover es abgelehnt hat, in dieser Sache ein Strafverfahren gegen ein Ratsmitglied einzuleiten, da die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben sind.? (Amtsträgerschaft)
Ja oder Nein?
Antwort BGM:  Ja

5. Ist es richtig, dass nun seitens des Bürgermeisters und des 1. Gemeinderates ersatzweise ein „Rechtsverfahren“ gemäß den Vorschriften der NKomVG eingeleitet wurde und heute zur Entscheidung durch den Gemeinderat Emmerthal ansteht?
Ja oder Nein?
Antwort BGM: Ja

6. Wenn der Bürgermeister und der 1. Gemeinderat in diesem „Rechtsverfahren“ die Position der „Ankläger“ einnehmen, ist es dann zulässig, dass der Bürgermeister gleichzeitig als „Richter“ fungieren kann, in dem er hier mit das „Urteil“ fällt? Ist es daher moralisch geboten , dass der Bürgermeister nicht an der Abstimmung teilnimmt?
Ja oder Nein?
Antwort BGM:  Nein

7. Ist es für den Bürgermeister nicht mehr als geboten auf Grund der nicht auskömmlichen Beweislage und der mangelhaften Aktenführung die Beschlußvorlage 83/2017 zurückzuziehen?  In Rechtsverfahren gilt in unserer Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz „in dubio pro reo“ , „im Zweifel für den Angeklagten“
Ja oder Nein?
Antwort BGM: Nein

Die Bewertung  der Ergebnisse des Verfahrens seitens der Gruppe CDU-FWE ist eindeutig.
„In dubio pro reo“ oder auf Deutsch „Im Zweifel für den Angeklagten“

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