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veröffentlicht am 01.11.2020

Nds. Corona-Verordnung gültig ab 02.11.2020

Ab kommendem Montag gilt die neue Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die auch Auswirkungen auf den Betrieb des Vereinssports hat.
 
Der erneute Lockdown ist ein herber Schlag für den Vereinssport, zumal die Verantwortlichen der Sportvereine alles Mögliche in den vergangenen Monaten unternommen haben, dass die Hygieneregelungen in den einzelnen Sportsparten penibel umgesetzt werden, um so das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sport zu minimieren.
Auch wenn die Sorge um das Vereinssystem und seine gesellschaftspolitische Relevanz besteht, trägt der Sport die aktuellen staatlichen Maßnahmen mit voller Verantwortung mit.

Hier die wichtigsten Auszüge der neuen Corona-Verordnung mit Sportbezug. Bitte beachten Sie die gesamte Verordnung, die Sie am Ende dieser Seite verlinkt finden.

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§ 1 Grundsatz

1Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten. 2Kann eine Person den Abstand nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 3Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Sätze 1 und 2 ergeben sich aus den §§ 2 und 3. 4Jede Person soll zudem private Reisen einschließlich tagestouristische Ausflüge sowie private Besuche vermeiden.

§ 2 Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot

(1) 1Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als zehn Personen aufhalten, wobei Kinder unter 12 Jahren nicht einzurechnen sind. 2Satz 1 gilt nicht für Versammlungen im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes.

(2) 1Jede Person hat in der Öffentlichkeit, in den für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen und Veranstaltungen jeglicher Art sowie in den übrigen in dieser Verordnung geregelten Fällen soweit möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person einzuhalten (Abstandsgebot); die Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen bleiben unberührt. 2Kann eine Person das Abstandsgebot in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel nach Satz 1 nicht nur vorübergehend nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 zu tragen; im Übrigen bleibt § 3 unberührt.

(3) Das Abstandsgebot nach Absatz 2 gilt nicht
1. gegenüber den Personen im Sinne des Absatzes 1,
2. in Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 12 Jahren,
[...]
10. bei sportlicher Betätigung zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands.

(4) Die Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung und die Veranstalterinnen und Veranstalter einer Veranstaltung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 haben auf die Pflicht zur Einhaltung des Abstandsgebots nach Absatz 2 hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken.

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) 1Jede Person hat, unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen, in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
[...]

(4) Absatz 1 gilt nicht
[...]

7. bei sportlicher Betätigung,
[...]

§ 7 Veranstaltungen mit sitzendem Publikum

(1) [...] 2Unzulässig sind Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen. 3Bei Sportveranstaltungen des Spitzen- und Profisports sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zulässig. 4Soweit und solange eine Besucherin oder ein Besucher nicht nach Satz 1 sitzt, hat sie oder er eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Abs. 1, 3 und 6 zu tragen.

(2) Veranstaltungen mit sitzendem Publikum, die die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind verboten; § 9 bleibt unberührt.

§ 9 Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen

[...]

(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 dürfen öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird.

§ 10 Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen

(1) 1Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen

[...]

7. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesenSportanlagen zulässig bleibt,

8. Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,

[...]

§ 16 Spitzen- und Profisport

(1) 1Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen zum Zweck des Trainings und Wettbewerbs durch Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- und Profisports, deren Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, die jeweiligen Schiedsrichterinnen, Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, Personen des medizinischen und physiotherapeutischen Personals sowie durch weitere Personen, die für die Durchführung des Trainings oder Wettbewerbs unabdingbar sind, sind zulässig, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, [...]

(2) Sportlerinnen und Sportler im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Personen, die
1. einem olympischen oder paralympischen Kader, das heißt einem Olympiakader, einem Perspektivkader oder einem Nachwuchskader 1 oder 2, angehören und an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren,
2. einer Mannschaft angehören, die aus Sportlerinnen oder Sportlern besteht, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, oder
3. wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler sind, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader im Sinne der Nummer 1 anzugehören.

§ 18 Weitergehende Anordnungen

1Die örtlich zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. 2Sie können insbesondere für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen oder zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichten.
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Nds. Corona-Verordnung, gültig ab 02.11.2020: https://www.niedersachsen.de/download/160245
Presseinformation der Nds. Staatskanzlei zur o.g. Corona-Verordnung: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/neue-corona-verordnung-zur-zweiten-welle-194059.html

> Quelle
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