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veröffentlicht am 02.11.2020

Nds. Corona-Verordnung gültig ab 02.11.2020 - UPDATE!

Ab heute (Montag, 02.11.2020) gilt die neue Fassung der Niedersächsischen Corona-Verordnung, die auch Auswirkungen auf den Betrieb des Vereinssports hat.
 

Update zur Niedersächsischen Corona-Verordnung,

gültig ab 02.11.2020




Der erneute Lockdown ist ein herber Schlag für den Vereinssport, zumal die Verantwortlichen der Sportvereine alles Mögliche in den vergangenen Monaten unternommen haben, dass die Hygieneregelungen in den einzelnen Sportsparten penibel umgesetzt werden, um so das Infektionsrisiko mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 im Sport zu minimieren.
Auch wenn die Sorge um das Vereinssystem und seine gesellschaftspolitische Relevanz besteht, trägt der Sport die aktuellen staatlichen Maßnahmen mit voller Verantwortung mit.

Hier die wichtigsten Auszüge der neuen Corona-Verordnung mit Sportbezug. Bitte beachten Sie auch die Übersicht zu Fragen und Antworten, die das Land Niedersachsen veröffentlich hat.
Die Original-Dokumente finden Sie am Ende dieser Seite verlinkt.


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§ 1 Grundsatz

1Jede Person hat Kontakte zu anderen Personen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören, auf ein absolut nötiges Minimum zu reduzieren und darüber hinaus soweit möglich Abstand zu jeder anderen Person einzuhalten. 2Kann eine Person den Abstand nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. 3Die näheren Einzelheiten zu Inhalt und Umfang der Sätze 1 und 2 ergeben sich aus den §§ 2 und 3. 4Jede Person soll zudem private Reisen einschließlich tagestouristische Ausflüge sowie private Besuche vermeiden.

§ 2 Kontaktbeschränkungen, Abstandsgebot

(1) 1Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als zehn Personen aufhalten, wobei Kinder unter 12 Jahren nicht einzurechnen sind. 2Satz 1 gilt nicht für Versammlungen im Sinne des § 2 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes.

(2) 1Jede Person hat in der Öffentlichkeit, in den für einen Besuchs- oder Kundenverkehr geöffneten Einrichtungen und Veranstaltungen jeglicher Art sowie in den übrigen in dieser Verordnung geregelten Fällen soweit möglich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person einzuhalten (Abstandsgebot); die Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen bleiben unberührt. 2Kann eine Person das Abstandsgebot in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel nach Satz 1 nicht nur vorübergehend nicht einhalten, so hat sie eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 zu tragen; im Übrigen bleibt § 3 unberührt.

(3) Das Abstandsgebot nach Absatz 2 gilt nicht
1. gegenüber den Personen im Sinne des Absatzes 1,
2. in Gruppen von Kindern bis zu einem Alter von 12 Jahren,
[...]
10. bei sportlicher Betätigung zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands.

(4) Die Betreiberinnen und Betreiber einer Einrichtung und die Veranstalterinnen und Veranstalter einer Veranstaltung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 haben auf die Pflicht zur Einhaltung des Abstandsgebots nach Absatz 2 hinzuweisen und auf die Einhaltung dieser Pflicht hinzuwirken.

§ 3 Mund-Nasen-Bedeckung

(1) 1Jede Person hat, unbeschadet der Regelungen dieser Verordnung über Beschränkungen und Verbote von Veranstaltungen, Dienstleistungen und des Betriebs von Einrichtungen, in geschlossenen Räumen, die öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich sind, eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen
[...]

(4) Absatz 1 gilt nicht
[...]

7. bei sportlicher Betätigung,
[...]

§ 7 Veranstaltungen mit sitzendem Publikum

(1) [...] 2Unzulässig sind Veranstaltungen, die der Unterhaltung dienen. 3Bei Sportveranstaltungen des Spitzen- und Profisports sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zulässig. 4Soweit und solange eine Besucherin oder ein Besucher nicht nach Satz 1 sitzt, hat sie oder er eine Mund-Nasen-Bedeckung nach § 3 Abs. 1, 3 und 6 zu tragen.

(2) Veranstaltungen mit sitzendem Publikum, die die Anforderungen des Absatzes 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind verboten; § 9 bleibt unberührt.

§ 9 Religionsausübung, sonstige Regelungen für Sitzungen, Zusammenkünfte und Versammlungen

[...]

(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 dürfen öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie Parteien, Vereine, Initiativen und andere ehrenamtliche Zusammenschlüsse die durch Rechtsvorschriften vorgeschriebenen Sitzungen und Zusammenkünfte in geschlossenen Räumen durchführen, wenn das Abstandsgebot nach § 2 Abs. 2 und 3 Nr. 1 eingehalten wird.

§ 10 Betriebsverbote sowie Betriebs- und Dienstleistungsbeschränkungen

(1) 1Für den Publikumsverkehr und Besuche sind geschlossen

[...]

7. Angebote des Freizeit- und Amateursportbetriebs auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen, wobei die sportliche Betätigung im Rahmen des Individualsports allein, mit einer weiteren Person oder den Personen des eigenen Hausstands auf und in diesenSportanlagen zulässig bleibt,

8. Saunen, Thermen, Schwimm- und Spaßbäder, Solarien, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,

[...]

§ 16 Spitzen- und Profisport

(1) 1Der Betrieb und die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen zum Zweck des Trainings und Wettbewerbs durch Sportlerinnen und Sportler des Spitzen- und Profisports, deren Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, die jeweiligen Schiedsrichterinnen, Schiedsrichter, Kampfrichterinnen und Kampfrichter, Personen des medizinischen und physiotherapeutischen Personals sowie durch weitere Personen, die für die Durchführung des Trainings oder Wettbewerbs unabdingbar sind, sind zulässig, wenn ein Hygienekonzept vorliegt, [...]

(2) Sportlerinnen und Sportler im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind Personen, die
1. einem olympischen oder paralympischen Kader, das heißt einem Olympiakader, einem Perspektivkader oder einem Nachwuchskader 1 oder 2, angehören und an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren,
2. einer Mannschaft angehören, die aus Sportlerinnen oder Sportlern besteht, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, oder
3. wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler sind, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader im Sinne der Nummer 1 anzugehören.

§ 18 Weitergehende Anordnungen

1Die örtlich zuständigen Behörden können weitergehende Anordnungen treffen, soweit es im Interesse des Gesundheitsschutzes erforderlich ist. 2Sie können insbesondere für bestimmte öffentliche Plätze, Parkanlagen und ähnliche Orte in ihrem Zuständigkeitsbereich generelle Betretungsverbote erlassen oder zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung verpflichten.
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Antworten auf häufig gestellte Fragen rund ums Sporttreiben



Der Sport ist enorm wichtig für den gesellschaftlichen Zusammenhalt und kann dabei helfen, gesund zu bleiben. Dennoch muss auch der Sportbetrieb in diesen schwierigen Zeiten wieder heruntergefahren werden, um Begegnungen und Kontakte zu reduzieren. Die neue Niedersächsische Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 enthält an verschiedenen Stellen Regelungen mit Bezug zur Sportausübung.

Hier die wichtigsten Fundstellen:
§ 2 Abs. 3 Nr. 10 (Ausnahme von Abstandsgebot),
§ 3 Abs. 4 Nr. 7 (Ausnahme von Mund-Nasen-Bedeckung),
§ 7 (Veranstaltungen sitzend), § 8 (Veranstaltungen stehend),
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 (Individualsport im Freizeit- und Amateursportbetrieb),
§ 16 (Spitzen- und Profisport).

Durch folgende FAQs sollen die Fragen der Bürgerinnen und Bürger zur Niedersächsischen Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des Corona-Virus SARS-CoV-2 in Bezug auf die sportliche Betätigung beantwortet werden:

Freizeit- und Amateursport

Was gilt für den Freizeit- und Amateursport?

Die Ausübung von Freizeit- und Amateursport ist eingeschränkt möglich. Das Betreiben von Mannschaftssport ist nicht gestattet. Die Ausübung von Individualsport ist hingegen unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen zulässig.

Was ist unter Individualsport zu verstehen?

Unter Individualsport sind die Sportarten zu verstehen, die insbesondere allein, zu zweit und grundsätzlich ohne direkten Körperkontakt zu anderen betrieben werden können. Es sind Sportarten, die in der Regel nicht in Mannschaften organisiert sind. Hierzu gehören u. a. Leichtathletik, Tennis, Golf oder Turnen. Individualsportarten, bei denen der Mindestabstand von 1,5 Metern mit Menschen jenseits des eigenen Haustandes nicht eingehalten werden kann, also beispielsweise Judo oder Karate oder ähnliches, dürfen jeweils nur mit einer anderen Person betrieben werden und nicht mit wechselnden Partnerinnen und Partnern.

Mit wie vielen Personen darf diese Form von Individualsport betrieben werden?

Individualsport darf alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstands betrieben werden. Es ist unbedingt darauf zu achten, dass Kontakte und Begegnungen auf ein Minimum beschränkt werden und der Mindestabstand mit Menschen aus einem anderen Hausstand die ganze Zeit über gewahrt bleibt. Auch, wenn es sich beispielsweise bei der Leichtathletik oder beim Tennis um Individualsportarten handelt ist z. B. ein Training mit größeren Trainingsgruppen aktuell nicht gestattet.

Wo ist die Ausübung von Individualsport möglich?

Die Ausübung von Individualsport ist sowohl im öffentlichen Raum als auch auf und in öffentlichen und privaten Sportanlagen erlaubt. Dies bedeutet, dass sowohl in geschlossenen Räumen (z. B. in der Turnhalle) als auch unter freiem Himmel Individualsport betrieben werden kann.

Wie viele Personen dürfen sich insgesamt zeitgleich auf einer Sportanlage befinden?

Was die der Individualsporttreibenden auf einer Sportanlage – in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel – anbelangt, haben die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen in ihren Hygienekonzepten Maßnahmen vorzusehen, die die auf oder in einer Sportanlage befindliche Personenzahl je nach räumlicher Kapazität begrenzen und steuern. Entscheidend ist, dass der Individualsport maximal zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Haushalts betrieben wird und zu anderen Individualsporttreibenden der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. So kann beispielsweise auf einer Sportanlage Weitsprung betrieben und zeitgleich das Kugelstoßen trainiert werden, sofern zwischen Kugelstoßern und Weitspringern der Abstand von mindestens 1,5 Metern eingehalten wird.

Muss bei der Ausübung von Individualsport das Abstandsgebot eingehalten werden oder ist auch Individualsport mit Kontakt möglich?

Bei der Ausübung von Individualsport muss zu einer weiteren Person bzw. zu Personen des eigenen Haushaltes kein Mindestabstand eingehalten werden. Daher kann auch Individualsport mit Kontakt, wie beispielsweise Kampfsport, betrieben werden. Es ist jedoch nicht zulässig, die Paarungen zu wechseln.

Dürfen im Individualsport auch Punktspiele und Wettkämpfe veranstaltet werden?

Neben dem Trainingsbetrieb dürfen im Individualsport auch Wettkämpfe stattfinden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass die Sportausübung maximal zu zweit bzw. mit Personen des eigenen Hausstands erfolgen darf. Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zulässig.

Müssen die Betreiberinnen und Betreiber von Sportanlagen über ein Hygienekonzept verfügen?

Ja. Im Hygienekonzept sind insbesondere Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen mit dem Corona-Virus vorzusehen, die

  1. die Zahl von Personen auf der Grundlage der jeweiligen räumlichen Kapazitäten begrenzen und steuern,
  2. der Wahrung des Abstandsgebots dienen,
  3. Personenströme einschließlich Zu- und Abfahrten steuern und der Vermeidung von Warteschlangen dienen,
  4. die Nutzung sanitärer Anlagen regeln,
  5. das Reinigen von Oberflächen und Gegenständen, die häufig von Personen berührt werden, und von Sanitäranlagen sicherstellen und
  6. sicherstellen, dass Räume möglichst durch die Zufuhr von Frischluft gelüftet werden.



Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Freizeit- und Amateursportveranstaltungen erlaubt?

Nein, bei Veranstaltungen, die der Unterhaltung diesen, also auch bei Sportveranstaltungen jeder Art sind Zuschauerinnen und Zuschauer nicht zugelassen. (§ 7 Absatz 1 Satz 2, der auch für § 8 entsprechend gilt, siehe § 8 Absatz 1 Satz 2)



Spitzen- und Profisport

Was gilt für den Spitzen- und Profisport?

Die Ausübung von Spitzen und Profisport ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Grundsätzlich kann der Trainings- und Wettkampfbetrieb stattfinden, egal ob in geschlossenen Räumen oder unter freiem Himmel. Dies gilt sowohl für Individual- als auch für Mannschaftssportarten mit oder ohne Kontakt. Es muss jedoch ein Hygienekonzept vorliegen, welches insbesondere sicherstellt, dass

  1. durch geeignete Maßnahmen die Gefahr einer Infektion der Sportlerinnen und Sportler mit dem Corona-Virus auf ein noch zu vertretendes Minimum vermindert ist,
  2. die Sportlerinnen und Sportler regelmäßig vor der nicht kontaktfreien Sportausübung auf das Corona-Virus von medizinischem Personal getestet werden,
  3. Corona-Tests in ausreichender Menge vorhanden sind und nicht zulasten der Verfügbarkeit im Gesundheitswesen gehen,
  4. bei einem erkennbaren Mangel der Verfügbarkeit von Corona-Tests oder der Laborkapazität die Sportausübung mit Kontakt eingestellt wird,
  5. die Zahl der aus Anlass der Sportausübung tätigen Personen, wie zum Beispiel Trainerinnen und Trainer, Betreuerinnen und Betreuer, Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten sowie Medienvertreterinnen und Medienvertreter, auf das erforderliche Minimum vermindert wird.


Die Kosten für die aufgrund des Hygienekonzepts erforderlichen Maßnahmen hat die verantwortliche Organisation zu tragen.

Wer ist Spitzensportlerin und Spitzensportler bzw. Profisportlerin und Profisportler?

Das sind Sportlerinnen und Sportler, die einem olympischen oder paralympischen Kader, d. h. einem Olympiakader, einem Perspektivkader oder einem Nachwuchskader 1 oder 2, angehören und die an einem Bundesstützpunkt, einem Landesleistungszentrum oder einem Landesstützpunkt trainieren. Dazu zählen auch Sportlerinnen und Sportler, die einer Mannschaft angehören, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben. Wirtschaftlich selbständige, vereins- und verbandsungebundene Sportlerinnen oder Sportler, die ihre Sportart berufsmäßig ausüben, ohne einem Bundeskader anzugehören, fallen ebenfalls in diese Gruppe.

Sind Zuschauerinnen und Zuschauer bei Spitzen- und Profisportveranstaltungen erlaubt?

Nein.



Allgemeines rund ums Sporttreiben

Muss während der Sportausübung eine Mund-Nasen-Bedeckung getragen werden?

Nein.

Darf man sich anlässlich der Sportausübung etwas zu Essen und zu Trinken mitbringen?

Trinken sollten Sie insbesondere bei längeren sportlichen Betätigungen unbedingt. Bitte Getränke und etwaige Speisen selber mitbringen. Die Gastronomie auf der Sportanlage ist geschlossen, wobei der Außer-Haus-Verkauf zulässig bleibt. Die Speisen und Getränke dürfen dann jedoch nicht auf der Sportanlage verzehrt werden (§ 10 Absatz 1 Ziffer 2).

Wer öffnet die Sportanlage?

Die Anlage wird vom jeweiligen Eigentümer bzw. Betreiber geöffnet. Das sind in der Regel Vereine oder Kommunen. Durch die Verordnung gibt es keine Verpflichtung zur Öffnung einer Sportanlage. Darauf kann auch verzichtet werden, beispielsweise wenn der Betrieb personell oder wirtschaftlich nicht möglich ist.

Was ist innerhalb der Sportanlage geöffnet?

Die eigentlichen Sportanlagen können vollständig geöffnet werden. Das heißt, die Umkleiden, Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräume sowie Gemeinschaftsräume können benutzt und betreten werden. In den Umkleiden, in den Wasch-, Dusch-, Toiletten- und Sanitärräumen muss ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden. Falls das aufgrund der beengten Platzverhältnisse nicht möglich ist, können diese Räumlichkeiten nur einzeln betreten werden.

Was ist mit Sportmaterial und Geräteräumen?

Geräteräume und andere Räume zur Aufbewahrung von Sportmaterial dürften von Personen unter Einhaltung des Abstandes von 1,5 Metern am besten einzeln betreten werden. Die Hygieneanforderungen müssen aber auch dort eingehalten werden, insbesondere sollte auf die regelmäßige Desinfektion von benutzten Sport – und Trainingsgeräten geachtet werden.

Sind Schwimmbäder und Fitnessstudios geöffnet?

Nein.

Dürfen Vorstands- und Gremiensitzungen sowie Mitgliederversammlungen stattfinden?

Ja, Vorstands- und Gremiensitzungen sowie auch Mitgliederversammlungen dürfen abgehalten werden. Hierbei ist sicherzustellen, dass die Teilnehmenden grundsätzlich einen Abstand von mindestens 1,5 Metern einhalten.




Quellen:
Nds. Corona-Verordnung, gültig ab 02.11.2020: https://www.niedersachsen.de/download/160245
Presseinformation der Nds. Staatskanzlei zur o.g. Corona-Verordnung: https://www.stk.niedersachsen.de/startseite/presseinformationen/neue-corona-verordnung-zur-zweiten-welle-194059.html
Antworten auf häufig gestellte Fragen rund ums Sporttreiben: https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/antworten_auf_haufig_gestellte_fragen_faq/antworten-auf-haufig-gestellte-fragen-rund-ums-sporttreiben-188025.html

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