Eine Registrierung ist für alle Strom-/ und Gaserzeugungsanlagen verpflichtend, welche unmittelbar oder mittelbar an ein Strom-/ bzw. Gasnetz angeschlossen sind oder noch angeschlossen werden sollen.
Die Registrierung ist auch unabhängig davon, ob eine Förderung nach dem EEG oder dem KWKG in Anspruch genommen wird und wann die Anlage in Betrieb genommen wurde. Eine Mindestgröße der Anlage ist nicht vorgegeben.
* Für die Registrierung von Stromspeichern ist zusätzlich eine Frist nach dem Erneuerbare Energien Gesetz (EEG) zu beachten: Bis zum 31.12.2019 sind Stromspeicher, welche ausschließlich mit Strom aus erneuerbarer Erzeugung geladen werden, als eigenständige Einheit im Marktstammdatenregister zu registrieren.
Ein Versäumnis dieser Frist kann eine Förderkürzung durch den entsprechenden Netzbetreiber zur Folge haben.
Verbrauchsanlagen sind nur zu registrieren, wenn sie an ein Hoch-/ oder Höchstspannungsnetz oder an ein Fernleitungsnetz angeschlossen sind. Dies betrifft hauptsächlich industrielle Letztverbraucher.
Zu sämtlichen Anlagen müssen sich die Betreiber selbst registrieren und Ihre Anlagendaten eigenständig eingeben. Alle Daten sind dabei aktuell zu halten. Eine neue Registrierung im Marktstammdatenregister ist auch dann erforderlich, wenn die Anlage bereits in einem der Register der Bundesnetzagentur vermerkt war.
Wir haben in unserer Funktion als Netzbetreiber die Pflicht, uns selbst im Marktstammdatenregister zu registrieren und die Daten zu den Anlagen und deren Betreiber zu prüfen und fachspezifisch zu ergänzen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, bei seiner Abrechnung die Registrierungsdaten im Marktstammdatenregister zu berücksichtigen. Sollten wir als Netzbetreiber im Rahmen unserer Prüfungen Fehler oder Differenzen bemerken, so bekommt der Anlagenbetreiber eine Aufforderung zur Datenkorrektur zugesendet.