veröffentlicht am 20.04.2020 / geändert am 11.08.2020
Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen gültig ab 1. August 2020 UPDATE
Aktualisierte Verordnung aus dem Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
1.) In Niedersachsen gilt nach wie vor die landesweite Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung für Fahrgäste im Personenverkehr und Kundinnen und Kunden im Einzelhandel gelten. Dies regelt die entsprechende Änderung der Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Corona-Virus.
2.) Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen, Einkaufscentern und Einrichtungen nach § 3 Nrn. 6 und 7, mit Ausnahme von Buchst. k, sowie Personen, die als Fahrgast ein Verkehrsmittel des Personenverkehrs und die hierzu gehörenden Einrichtungen, wie zum Beispiel Haltestellen und Aufenthaltsbereiche am Gleis, nutzen, sind verpflichtet, eine textile Barriere als Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Private Personenkraftwagen sowie private und gewerbliche Lastkraftwagen sind keine Verkehrsmittel des Personenverkehrs im Sinne des Satzes 1.
3.) Eine Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne des Absatzes 1 ist jede textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeichnung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeignetem Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches.
4.) Personen, für die aufgrund von Vorerkrankungen, zum Beispiel schwere Herz- oder Lungenerkrankungen, wegen des höheren Atemwiderstands das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist, sind von der Verpflichtung nach Absatz 1 ausgenommen.
5.) Von der Verpflichtung nach Absatz 1 sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres ausgenommen.
Einen umfangreichen Antwortkatalog auf die häufigsten Fragen zur beschlossenen Pflicht zum Tragen einer einfachen Mund-Nasen-Bedeckung in Niedersachsen und vielen weiteren Themen rund um das Corona-Virus finden Sie im Internet unter
https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/187161.html
Antworten auf häufig gestellte Fragen (FAQ)
Regelungen zum Schulbetrieb siehe § 1 a der Verordnung
* An allen Schulen findet der Unterricht in geteilten Lerngruppen statt (daher durchaus z.B. im Wechsel Präsenzunterricht/ homeschooling), mehr als 16 Personen in einer Gruppe dürfen in der Regel nicht überschritten werden.
* Sportunterricht unter Einschränkungen
* Klassenfahrten, die länger als 1 Tag dauern, bleiben bis Ende des Schuljahres untersagt.
Regeln zu Öffnung der Friseurgeschäfte in § 7, neugefasste Sätze 3 und 4:
* Seit dem 4.5.2020 sind Friseurgeschäfte wieder geöffnet; es müssen die Hygieneregeln eingehalten werden: Insoweit ist auf die vom Zentralverband und der Berufsgenossenschaft erarbeiteten Regeln zu verweisen. Diese wären laut Aussage des Sozialministeriums Grundlage für die Gewerbeaufsicht, wenn sie einen Betrieb routinemäßig überprüft oder aufgrund einer Beschwerde überprüfen muss.
* Seit Montag, dem 11.05.2020 dürfen Kosmetik- und Nagelstudios, Massagepraxen unter den gleichen strengen Hygienevorschriften wie Friseursalons öffnen.
* Es dürfen nun auch Saunen, Sonnenstudios und Solarien wieder unter den gleichen strengen Hygienevorschriften geöffnet sein.
* Abstand zwischen den Kunden/innen muss 1.50 Meter betragen
* Friseure/Innen müssen eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen, nach den Kunden eine Händedesinfektion durchführen
* Kunden/Innen dürfen nur bedient werden, wenn diese mit der Dokumentation ihrer Kontaktdaten und des Zeitpunkts ihres Besuchs im Friseurgeschäft einverstanden sind – um etwaige Infektionsketten nachzuvollziehen.
* Diese dokumentierten Daten müssen drei Wochen aufbewahrt werden.
* Hier ist den Friseuren zu empfehlen, einen entsprechenden Hinweis bereits bei der Terminvergabe zu platzieren, um die Kunden auf die entsprechende Abfrage vorzubereiten.
FAQ`s Niedersachsen Stand 08.08.2020
Arbeitsschutzstandard Friseurhandwerk Stand 20 05 2020
Fragen und Antworten auf der Homepage der BG: Antworten auf weitergehende Fragen
Wer muss die Mund-Nasen-Bedeckung tragen?
* Besucherinnen und Besucher von Verkaufsstellen und Einrichtungen nach § 3 Nr. 6 und 7: also alle Kunden/Innen der Betriebe, die im Einzelhandel ihre Geschäfte wieder öffnen dürfen!
* Kunden/Innen der Friseure (Friseure sind Geschäfte im Sinne von § 3 Nr. 7 der Verordnung vom 17.4.2020), zudem ergibt sich das Maskentragen für die Kunden hier auch aus den mit der Berufsgenossenschaft abgestimmten Regeln
* Achtung: Etwas anderes gilt, wenn sie als Kunden im Friseurgeschäft auftreten – hier sollten dann die Regeln der Berufsgenossenschaft im Rahmen des Arbeitsschutzes gelten, so dass auch Kinder eine Maske tragen sollten.
* Fahrgäste von Verkehrsmitteln des Personenverkehrs und in/auf den dazugehörenden Einrichtungen wie Haltestellen, Bahnhöfe, Aufenthalt am Gleis
* Klarer Hinweis in der Verordnung: Private Personenkraftwagen sowie private und gewerbliche Lastkraftwagen sind keine Verkehrsmittel des Personenverkehrs – hier also keine automatische Bedeckungspflicht!
* Von der Beckungspflicht ausgenommen sind Personen, bei denen wegen Vorerkrankungen das Tragen einer Bedeckung zu einer unzumutbaren Belastung führen würde
* weitere Ausnahme: Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind ausgenommen, wenn sie als Kunden/Fahrgäste auftreten.
CoronaVO Stand 31.07.2020 gültig ab 01-08-2020
CoronaVO Stand 10.07.2020 gültig ab 13-07-2020
CoronaVO gültig ab 06-07-2020
CoronaVO gültig ab 26-06-2020
CoronaVO gültig ab 22-06-2020
CoronaVO gültig ab 25-05-2020
Corona Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen Stand 06.05.2020
Corona Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen Stand 04.05.2020
Verordnung Schutz vor Neuinfektionen Stand 24.4.2020
Allgemeinverfügung vom 17.04.2020
Relevante Passagen sind farblich markiert.
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