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veröffentlicht am 11.05.2020 / geändert am 11.05.2020

Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen insbesondere für Bäcker und Fleischer 11.05.2020 UPDATE

Lockerungsregelungen für die Gastronomie, Cafés, Konditoreien und Imbisse
 
Die Lockerungsregelungen für die Gastronomie finden sich in “ § 6 Restaurationsbetriebe“ und basieren auf dem vorgestellten Hygienekonzept des nds. Wirtschaftsministeriums.  Dieses beinhaltet im Vergleich zu dem bereits bekannten Hygienekonzept der DEHOGA keine wesentlichen Verschärfungen/ Neuerungen:

CoronaVO ab 11-05-2020
Arbeitsschutzstandard der BGN
  • Entscheidend sind u.a. die Änderungen ab Montag, den 11. Mai,  im gastronomischen Bereich, die auch Cafés, Konditoreien und Imbisse von Betrieben aus dem Nahrungsmittelhandwerk betreffen. Zu dem zugrundeliegenden Hygienekonzept vgl. unten.
  • Es dürfen nur max. 50 % der vor dem Shutdown vorhandenen Sitzplatzkapazitäten im Betrieb gleichzeitig belegt werden. Warteschlangen sind zu vermeiden.
  • Im Gastraum sind Tische in einem Mindestabstand von 2 m anzuordnen.
  • Für jeden Gast muss die Möglichkeit der Handdesinfektion bestehen.
  • Die Gäste sind angehalten, im Vorhinein zu reservieren es besteht aber keine Reservierungspflicht. Letztere ist in Cafés in Vorkassenzonen etc. auch nicht umsetzbar.
  • Gäste müssen ihre Kontaktdaten für eine Nachverfolgung angeben: Dazu gehören: Name, Vornamen, Adresse und eine Telefonnummer, sowie der Zeitpunkt des Betretens und Verlassens der Einrichtung ist mit dessen Einverständnis zu dokumentieren.
  • Zur Frage der Laufkundschaft z.B. in Cafés in Vorverkaufszonen gibt es hinsichtlich der Kontaktdaten keine ausdrückliche Regelung. Sobald sich Gäste jedoch setzen, ist es zur Nachverfolgbarkeit im Falle von Infektionen jedoch geboten, auch hier die Namen, Adresse und eine Telefonnummer der
    Gäste notieren zu lassen.         
  • Ab dem 11. Mai dürfen sich Personen nicht nur mit den eigenen Angehörigen sondern auch mit Personen, die einem (einzigen) weiteren Hausstand angehören, treffen. Zwei Familien können also z.B. gemeinsam in ein Restaurant gehen.
  • Mund-Nasen-Schutz ist für das Servicepersonal verpflichtend, für die Gäste am Tisch nicht.
  • Es wird ausschließlich am Tisch serviert.
  • Buffets sind nicht erlaubt. Gäste dürfen mit Speisen nicht in Kontakt kommen. Daher sind auch Salatinseln, Kuchenbuffets, Milch und Zuckerangebot zur Selbstbedienung bei Caféausschank nicht erlaubt.
  • Betriebe mit bisher üblicher Selbstbedienung können nur fertig angerichtete Tellergerichte ausgeben. Betreiber und Kunden sind verpflichtet, darauf zu achten, dass jederzeit ein Abstand von 1,50 Metern zwischen Kunden, für die die aktuellen Kontaktbeschränkungen gelten, eingehalten wird.
  • Familien und Personen aus einem Haushalt dürfen enger sitzen.
  • Es dürfen keine Gegenstände zur gemeinsamen Nutzung auf den Tischen stehen (keine Speisekarten, Gewürzständer, Flyer etc.).
  • Die Gäste sind über den betrieblichen Infektionsschutz und das angewendete Hygienekonzept per Aushang zu informieren.
  • Manikürestudios, Pedikürestudios, Kosmetikstudios sowie Massagepraxen dürfen gem. § 7 der CoronaVO unter strengen Hygienevorschriften öffnen.

Sonstige Bereiche:
  • Entscheidend ist weiterhin, dass es für das berufliche Tätigwerden in den anderen Branchen keine wesentlichen Neuerungen gibt. Es gelten insoweit weiterhin die Vorgaben der einschlägigen Berufsgenossenschaften.
  • Geschäfte können ohne Verkaufsflächenbeschränkung öffnen. Die Vorschriften zum Hygienekonzept müssen aber weiterhin eingehalten werden, dazu gehört natürlich die Pflicht zum Tragen eines Mundnasenschutzes der Kunden.
  • Aussage zum Angebot von Bildungsmaßnahmen im außerschulischen Bereich wie z.B. die Durchführung von Seminaren und auch Prüfungen. Sichergestellt muss ein, dass jede Person beim Betreten und Verlassen der Einrichtung sowie beim Aufenthalt in der Einrichtung einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zu jeder anderen Person, die nicht zum eigenen Hausstand gehört, einhält.
  • Regelungen zur Quarantäne Einreisender und Rückreisender: Dort gibt es in § 5 Absatz 4 einen Verzicht auf die grundsätzlich erforderliche Quarantäne, wenn die Personen Dienst- oder Werkleistungen für Betreiber kritischer Infrastrukturen erbringen: Achtung: Ausdrücklich hat keine Handwerksbranche in Niedersachsen die offizielle Bestätigung „Betreiber kritischer Infrastrukturen „ zu sein.

> Quelle
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