Nachrichten  aus:   Wirtschaft > Organisationen und Verbände > Handwerk
<
18 / 132
>

veröffentlicht am 11.08.2020 / geändert am 28.08.2020

Testpflicht Corona  Neues  für Urlaubsrückkehrer UPDATE

Die Sommerferien sind schon bald zu Ende und viele kehren jetzt aus dem Urlaub zurück
 
Seit dem  7. August 2020 ist die Verordnung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Testpflicht für Einreisende aus Risikogebieten im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Sie ist am 8. August 2020 in Kraft getreten – siehe Anlage Anordnung_BM Gesundheit.

Wer muss sich testen lassen?
Personen, die in die Bundesrepublik einreisen und sich in den letzten 14 Tagen vor der Einreise in einem vom Robert-Koch-Institut ausgewiesenen Risikogebiet aufgehalten haben, müssen auf Anforderung des zuständigen Gesundheitsamts ein ärztliches Zeugnis über eine Testung auf das Vorliegen einer Corona-Infektion vorlegen. Die Anforderung kann bis zu 14 Tage nach Einreise erfolgen. Hier der Link zum RKI : Ausweisung internationaler Risikogebiete   RKI ( Robert-Koch-Institut) tagesaktuell.

Werden auch ärztliche Untersuchungen aus dem Ausland anerkannt?
Es kann auch das Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung vorgelegt werden, die im Ausland bis 48 Stunden vor der Einreise vorgenommen wurde. Einreisende, die kein ärztliches Zeugnis vorlegen können, haben eine Testung zu dulden.

Müssen landesrechtliche Regelungen zu Verpflichtungen nach der Einreise aus Risikogebieten zusätzlich eingehalten werden?
Ja! Denn der § 5 der „Corona-Verordnung“ in Niedersachsen schreibt eine Quarantäne vor: Personen, die sich irgendwann in den letzten 14 Tagen vor ihrer (Wieder-) Einreise in einem Corona-Risikogebiet  aufgehalten haben, müssen sich auf direktem Weg in die eigene Wohnung, an den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts oder in eine andere geeignete Unterkunft begeben und müssen sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort absondern.

Gibt es Ausnahmen von der Testpflicht?
Ja, für bestimmte Personengruppen: Dazu gehören u.a. Personen, die lediglich durch ein Risikogebiet durchgereist sind und keinen Zwischenaufenthalt hatten, oder Personen, die keiner Verpflichtung zur Quarantäne nach der Einreise aus einem Risikogebiet unterliegen. Hier die für Niedersachsen einschlägige landesrechtliche Regelung:

§ 5 Absatz 7 der Nds. Corona-Verordnung
„Nicht in Quarantäne muss ein Einreisender aus einem Risikogebiet, wenn er eine nicht vorliegende Infektion durch ein ärztliches Zeugnis in Deutsch oder Englisch nachweist. Der Nachweis muss durch einen molekularbiologischem Corona-Test, erfolgen. Dieser Test muss in einem EU-Mitgliedstaat oder einem vom Robert-Koch-Institut bekannt gegebenen sonstigen Staat, der einen ausreichenden Qualitätsstandard aufweist, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise nach Deutschland vorgenommen worden sein.“
Die Liste der Staaten, deren akkreditierte Labors anerkannt werden, wird ständig aktualisiert und findet sich auf der Seite des RKI: Anerkennung von molekularbiologischen Testen
Zusätzlich sind Meldepflichten zu beachten!
Einreisende Personen sind nach Anordnung des BMG verpflichtet, unverzüglich nach der Einreise der für sie zuständigen Gesundheitsbehörde Angaben zu ihrer Person und zum Gesundheitszustand zu machen sowie Kontaktdaten anzugeben. Beförderungsunternehmen, die Reisende unmittelbar aus Risikogebieten befördern, werden verpflichtet, Angaben zu den Reisenden zu erheben und diese an die zuständigen Behörden zu übermitteln. Dafür sollen Aussteigerkarten genutzt werden.
In der Anlage finden Sie zudem
- Weitergehende Anordnungen des BMG: Verordnung zur Testpflicht bei der Einreise
- Aktualisiertes Informationsblatt der BDA zur arbeitsrechtlichen Einordnung:   BDA Urlaubsrückkehr in Zeiten von Corona
-      Ergebnisse der Telefonkonferenz Corona 27.8.2020

> Quelle
Home  |  Registrieren  |  Regi-on Karte  |  Branchenbuch  |  Register  |  Gastgeber  |  Veranstaltungskalender  |  Aktionen
mein regi-on ∇