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veröffentlicht am 23.10.2020

Neue Corona-Verordnung ab 23.10.2020

Das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes wird in abhängig zur Infektionszahl pro 100.000 Einwohner verschärft
 
Die Regelungen finden Sie in § 3:

Eine Mund-Nasen-Bedeckung soll unbeschadet des § 2 Abs. 1 Satz 2 auch jede Person an Örtlichkeiten in der Öffentlichkeit unter freiem Himmel, an denen sich Menschen entweder auf engem Raum oder nicht nur vorübergehend aufhalten, tragen, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, in dem oder in der die jeweils betreffende Örtlichkeit liegt, die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung 35 oder mehr Fälle je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen beträgt.
§ 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Beträgt die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung bei 50 oder mehr Fällen je 100 000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen, so muss abweichend von Satz 1 jede Person an den Örtlichkeiten im Sinne des Satzes 1 eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen; im Übrigen ist Satz 1 entsprechend anzuwenden. Die Landkreise und kreisfreien Städte legen in den Fällen der Sätze 1 und 2 durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung die betreffenden Örtlichkeiten im Sinne der Sätze 1 und 2 fest.

Die aktuelle Verordnung finden Sie auch unter Downloads.
Aktuelle Corona VO

> Quelle
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