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veröffentlicht am 30.10.2020 / geändert am 02.11.2020

Allgemeinverfügung des Landkreises Hameln-Pyrmont UPDATE

Maskenpflicht (Mund-Nasen-Bedeckung) im bestimmten Bereichen des Stadtgebietes Hameln angeordnet
 
Leider ist am 29.10.2020 die Zahl der Neuinfizierten im Verhältnis zur Bevölkerung von 50 oder mehr Fälle je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner kumulativ in den letzten aufeinanderfolgenden 7 Tagen (sog. Inzidenzwert) überschritten worden. Gestern lag der 7-Tage-Inzidenzwert mit 61,9 deutlich über dem Schwellenwert von 50 pro 100.000 Einwohner im Landkreis Hameln-Pyrmont. 


Nunmehr ist das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne von § 3 Abs. 3 der Nds. Corona-VO zwingend vorgeschrieben in ausgewählten Bereichen der Stadt Hameln und zwar in folgenden Straßen:
- Fußgängerzone der Innenstadt
- City-Busbahnhof „an der Pfortmühle“
- Bahnhofplatz
- Bahnhofstraße
- Deisterstraße (beginnend im Bereich der Einmündung Koppenstraße bis hin zur Einmündung Lohstraße)

s. pinke Kennzeichnung in Anlage 1

Hier gilt die Maskenpflicht in Hameln

Diese Maßnahme ist zunächst befristet bis zum 15. November 2020.

Hier nun auch noch die neueste Corona-VO gültig ab Montag, dem 02.11.2020CoronaVO ab 02.11.2020 in Kraft

> Quelle
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