veröffentlicht am 09.11.2020
Niedersachsen Verordnung für Ein- und Rückreisende - gültig ab 9.11.2020
Was ist zu beachten, wenn Mitarbeiter/Innen aus Auslandsurlaub in Risikogebieten zurückkehren?
Am Samstag nun wurde die neue Niedersächsische Quarantäne-Verordnung (hochgeladen, die seit heute, den 9.11.2020, gilt. Sie ist zunächst befristet bis zum 30.11., von einer Nachfolgeregelung ist aber auszugehen.
Sie regelt die Quarantäne-Verpflichtungen für Rückkehrer aus ausländischen Risikogebieten und setzt die entsprechenden Vereinbarungen auf Bundesebene um.
* Gelten die Neuregelungen auch für Rückkehrer aus innerdeutschen „Risikogebieten“? Nein! Alle im folgenden dargestellten Regelungen gelten nur für Rückkehrer aus dem Ausland.
* Wann liegt ein ausländisches Corona-Risikogebiet vor? Die Einstufung erfolgt mit Ablauf des ersten Tages nach Veröffentlichung durch das Robert-Koch-Institut – nach entsprechender Entscheidung durch das Bundes-Innen- und Gesundheitsministerium und das Auswärtige Amt. Die Liste wird ständig aktualisiert unter:
https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html
* Wie lange muss ein Rückkehrer aus Risikogebieten in Quarantäne? Es gilt § 1 Absatz 1.
# Einreisende, die sich innerhalb von 10 Tagen vor ihrer Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben, müssen sich – ohne gesonderte behördliche Aufforderung! - 10 Tage in Quarantäne begeben.
# Sie dürfen in der Zeit keinen Besuch von Personen empfangen, die nicht zu ihrem eigenen Hausstand gehören.
# Sie müssen sich zudem nach der Einreise bei dem für sie zuständigen Behörde melden – dies sind in Niedersachsen idR die Gesundheitsämter: Die Meldung erfolgt entweder über
o Die digitale Einreiseanmeldung unter der Internetadresse https://www.einreiseanmeldung.de, hat diese „geklappt“, erhält der Reisende eine digitale Einreiseanmeldung.
o Ist diese Variante nicht möglich, muss eine sogenannte Aussteigekarte ausgefüllt werden, die an die Beförderer bzw. die Grenzkontrolle abzugeben ist, wenn dies nicht möglich war, hat eine unverzüglich
Abgabe der Karte an das zuständige Gesundheitsamt zu erfolgen.
# Bei typischen Corona- Krankheitssymptomen innerhalb von 10 Tagen nach der Einreise muss zusätzlich eine Mitteilung darüber an das Gesundheitsamt erfolgen.
# Möglichkeit der Abkürzung der Regel-Quarantäne von 10 Tagen gem. § 2:
o Die Quarantäne/ Absonderung endet frühestens ab dem 5. Tag nach der Einreise, wenn die Person über ein negatives Corona-Testergebnis verfügt und sie dieses innerhalb von zehn Tagen nach der
Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorlegt.
o Der Test darf erst fünf Tage nach der Einreise vorgenommen werden.
* Gibt es Ausnahmen/ Abwandlungen? Ja, es gibt Ausnahmen und Möglichkeiten, diese Zeit der Quarantäne abzukürzen
oder ganz zu vermeiden. Dabei ist zwischen Urlaubsrückkehrern und beruflichen Auslandsaufenthalten zu unterscheiden. Bitte beachten:
# Diese Ausnahmen von der Quarantänepflicht gelten (natürlich) nur, wenn die Personen keine typischen
Symptome einer Corona-Infektion (Husten, Fieber, Geruchs- und Geschmacksverlust) aufweisen!
# Wenn die Personen, für die eine Ausnahme von der Quarantänepflicht (vgl. unten) greift, innerhalb von 10
Tagen nach ihrer Einreise typische Symptome einer Corona-infektion bei sich feststellen, müssen sie sich bei
einem Arzt oder einem Testzentrum testen lassen!
* Muss der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung für die Quarantäne-Zeit bei Gebiet mit Reisewarnung zahlen?
Private Reisen in ausgewiesene Corona-Risikogebiete bringen ernsthafte persönliche Risiken mit sich. Dies ist dem Mitarbeiter auch bewusst, wenn er sich trotz Reisewarnung für eine Reise in ein Risikogebiet entscheidet. Er/Sie ist sich auch darüber bewusst, dass er/sie ohne negativen Test nicht sofort wieder arbeiten kann sondern für 10 Tage in Quarantäne muss, da er sich bei Vorliegen einer Reisewarnung nicht freitesten lassen kann. In diesen Fällen ist daher in der Regel kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber gegeben, da dieser nur bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit besteht!
* Wer trägt die Kosten für einen Test nach Urlaubsrückkehr? Die Kosten dieses Tests hat der Arbeitnehmer selbst zu tragen.
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