veröffentlicht am 30.11.2020
Neue CoronaVO ab 01-12-2020
Verschärfte Regeln: ab morgen tritt die neue Corona-Verordnung in Kraft
Gibt es wesentliche Änderungen für Handwerksbetriebe und die Arbeitsbedingungen?
- Alle Branchen, die seit dem 2.11.2020 geöffnet haben dürfen, dürfen weiterhin geöffnet sein.
- Es gibt eine Verschärfung beim Mund-Nasen-Schutz für Mitarbeiter/Innen, wenn sie ihren Arbeitsplatz verlassen und „im Betrieb unterwegs sind“, vgl. MNS.
- Eine Ausnahme der Maskenpflicht soll gelten, wenn die handwerkliche Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht zulässt. Diese Formulierung ist eine Regelung für Ausnahmefälle, vgl. MNS.
- Betriebe, die die Daten ihrer Kunden erheben und aufbewahren müssen, müssen diese nach 4 Wochen löschen – bisher 1 Monat….
- Wenn Kinder von Mitarbeitern/Innen wegen der Teilung der Lerngruppe an den Schulen zeitweise nicht am Präsenzunterricht teilnehmen können, gilt die Schule in dieser Zeit als vorübergehend geschlossen im Sinne von § 56 Abs. 1 a Nr. 1 IfSG:
- Dies bedeutet, dass die Eltern, die deswegen zu Hause bleiben müssen, weil sie die Betreuung nicht anders sicherstellen können, einen Anspruch auf Entschädigung haben.
- Für Betriebe des Einzelhandels in Einkaufszentren besteht eine – neue – Pflicht, im Rahmen der Hygienekonzepte auch zu versuchen, Warteschlangen zu vermeiden.
Wichtige Neuregelungen für Privatkontakte
Die neuen Regelungen sind in § 2 festgehalten:
- Jede Person darf sich außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen aufhalten.
- Bei der Berechnung der Höchstzahl 5 werden Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet. Für Angehörige im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) ist zudem egal, ob sie zum Hausstand gehören oder nicht.
- Es können sich also die Eltern mit ihren drei erwachsenen Kindern, die alle schon allein wohnen, gemeinsam in der Öffentlichkeit aufhalten.
- In Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021 darf man sich außerhalb der eigenen Wohnung mit insgesamt nicht mehr als zehn Personen aufhalten.
- Hinweis: In dieser Zeit ist die Zugehörigkeit zu einem Hausstand nicht entscheidend, zudem werden Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet.
- Die Regelungen für private Zusammenkünfte sind in § 6 neu formuliert – es gelten die gleichen „Zahlen“ wie für das Treffen in der Öffentlichkeit:
- Erlaubt sind private Feiern in der eigenen Wohnung oder auch in angemieteten Räumen, auf eigenem bzw. privatem Grundstück (Gärten, Höfe mit Angehörigen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 StGB sowie mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, höchstens aber mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen. Auch hier werden Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet.
- Ausnahme:Erweiterung für private Zusammenkünfte und Feiern in der Zeit vom 23. Dezember 2020 bis zum Ablauf des 1. Januar 2021: Es ist das Feiern mit insgesamt nicht mehr als zehn Personen erlaubt.
- Es kommt in dieser Zeit nicht darauf an, aus welchem Hausstand die Personen kommen. Und auch hier werden Kinder unter 14 Jahren nicht eingerechnet.
- Es können also alle drei erwachsenen Kinder mit Partner und ihren Kindern (bis 14 in unbegrenzter Zahl) und auch der alleinlebende „Onkel Karl“ die Eltern besuchen.
Mund-Nasen Schutz ( MNS) – was gibt es Neues?
- Die Regelung ist nun wie folgt formuliert: Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist auch von allen Mitarbeitern/Innen und Kunden/Innen in einer Arbeits- oder Betriebsstätte zu tragen, es sei denn, dass
die Person einen Arbeitsplatz eingenommen hat und das Abstandsgebot zu Kollegen und Kunden einhalten kann oder dass die Art der Tätigkeit, wie insbesondere handwerkliche oder körperlich anstrengende Tätigkeiten, das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt. - Führt dies zu Änderungen im Umgang mit dem Mund-Nasen-Schutz?
- Ja, auch beim „Rumlaufen im Betrieb“ , wo man nicht immer sicherstellen kann, dass der Mindestabstand von 1.50 eingehalten werden kann : Maske tragen.
- Ansonsten bleibt es dabei: Immer dann, wenn Personen in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit das Abstandsgebot nicht einhalten können: Maske tragen.
- Dies gilt für alle Tätigkeiten im Bau- und Ausbau, bei denen sich die Kollegen näher als 1.50 Meter kommen. Ausnahme nur dann, wenn die Tätigkeit das Tragen einer Maske nicht zulässt. Dies ist in der Verordnung nicht näher definiert – um im Betrieb einen effektiven Arbeitsschutz zu gewährleisten, sollte dies eng ausgelegt werden.
- Verkäufer/Innen im Einzelhandel hinter dem Tresen in Verkaufsstellen, wenn der Abstand zu den Kollegen/Innen geringer ist als 1.50 Meter: Maske tragen.
- Friseure/Innen und ihre Kunden/Innen: Maske tragen.
> Quelle