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veröffentlicht am 08.03.2021 / geändert am 23.03.2021

Erste Erleichterungen ab heute 8. März UPDATE

Neue Corona-Verordnung in Kraft
 
Umgang im Kundenverkehr  § 10, 1 b Satz 6 :

Bemusterungstermine sind jetzt endlich rechtssicher zulässig.
Nach vorheriger Terminvereinbarung mit einer Kundin oder einem Kunden und jeweils einer Begleitperson die Durchführung von Bemusterungs- und Anprobeterminen in Betrieben und Einrichtungen jeglicher Art. 
In Handwerksbetrieben mit Sortimenten wie Fliesen, Parkett, Sanitär, Elektro, Dachdecker, Tischler, Steine, Markisen, Haustüren, Treppen usw. ist das Aussuchen und Beraten jetzt wieder möglich, wenn die bekannten Hygienevorschriften (Maskenpflicht) eingehalten und eine Terminvereinbarung vorgelegen hat.
Damit können Kunden in Ausstellungsflächen zu Bemusterungsterminen eingeladen werden.
Aber: Dies ist nicht gleichbedeutend mit einer das allgemeinen Öffnung der Ausstellungsfläche für Kunden, die einfach nur mal Schauen wollen, gemeint! Es muss ein konkreter Termin vereinbart worden sein.

Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen, die für den allgemeinen Kundenverkehr nach § 10 S. 1 geschlossen sind, kann in den Verkaufsstellen nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots von 1.50 Meter stattfinden! In den Geschäftsräumen darf sich nur eine Kundin oder ein Kunde mit jeweils einer Begleitperson je 40 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten vgl.  § 10 1b Satz 3.


Nach wie vor gilt Maskenpflicht:

Die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske an den bisherigen Orten bleibt bestehen, insbesondere bei beruflichen Fahrgemeinschaften.
Eine medizinische Maske muss auch beim Friseurbesuch und in anderen Betrieben der körpernahen Dienstleistungen , wie z.B. Betriebe des Kosmetiker,- Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik, bei Augenoptikern und Hörgeräteakustikern getragen werden.


Körpernahe Dienstleistungen :
Nimmt eine Kundin oder ein Kunde die Dienstleistungen eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie eines Friseurbetriebs, eines Kosmetikstudios, einer Massagepraxis oder eines ähnlichen Betriebs einschließlich Einrichtungen für medizinisch notwendige Behandlungen in Praxen für Physiotherapie oder Ergotherapie, in Betrieben des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik sowie den Praxen der Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker entgegen, die das Abnehmen der nach § 3 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 erforderlichen medizinischen Maske erforderlich macht, so hat die Kundin oder der Kunde das Vorliegen des Corona-Virus durch einen Test nach § 5 a auszuschließen.

Ferner gilt, dass die „Betreiber eines Betriebs oder einer Einrichtung nach Satz 1“, also Friseure, Kosemtiker etc. verpflichtet, die dienstleistenden Personen der Einrichtung nach einem Testkonzept auf das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2 zu testen; das Testkonzept ist auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.


Berufsschule:

Ab dem 22. März 2021 sind alle Schulen auf dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt geöffnet, wenn in Bezug auf das Gebiet des Landkreises oder der kreisfreien Stadt (Standort der Schulen) der Inzidenzwert weniger als 100 beträgt.
Wenn am 15. März 2021 oder später am Standort der Schulen ein Inzidenzwert von 100 oder mehr besteht, ist der Schulbesuch nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 untersagt, bis der Schwellenwert von 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten ist.
Der Unterricht finden grundsätzlich in geteilten Lerngruppen statt. Die Lerngruppen sollen in ihrer Personenzusammensetzung möglichst unverändert bleiben. Die Gruppengröße darf in der Regel 16 Personen nicht überschreiten.


Private Kontakte, Zusammenkünfte und Feiern  Inzidenzwert unter 100:

Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, insgesamt aber mit nicht mehr als fünf Personen aufhalten ( § 2 Satz 1) .
• Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet.
• Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Hausstand.

Abweichend von Satz 1 darf sich eine Person in dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt, in dem der Inzidenzwert nicht mehr als 35 beträgt, in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung mit Personen des eigenen Hausstands oder zwei weiterer Hausstände, insgesamt aber mit nicht mehr als zehn Personen aufhalten. Dies wird dann jeweils durch sogenannte Allgemeinverfügung bekanntgegeben.
• Kinder bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet.
• Nicht zusammenlebende Paare gelten als ein Hausstand.

An einer Zusammenkunft, die auf Grund dieser Öffnungsregelung zugelassen ist, dürfen Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren ständigen Aufenthalt in einer anderen Kommune haben, nur dann teilnehmen, wenn auch in dieser Kommune die Zusammenkünfte entsprechend dieser Ausnahmeregel Satz 4 zugelassen sind oder die Zusammenkunft nach Satz 1 zulässig wäre.
Wo findet man die Inzidenz-Werte?
Auf der Internetseite https://www.niedersachsen.de/Coronavirus/aktuelle_lage_in_niedersachsen/

  • Wenn Zusammenkünfte in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten, auf eigenen oder privat zur Verfügung gestellten Flächen unter freiem Himmel wie zum Beispiel in zur eigenen Wohnung gehörenden Gärten oder Höfen oder  in der Öffentlichkeit, auch in außerhalb der eigenen Wohnung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten stattfinden, sind sie zulässig mit Personen, die dem eigenen oder einem weiteren Hausstand angehören, höchstens aber mit insgesamt nicht mehr als fünf Personen zulässig, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht einzurechnen sind.


  • Wenn der Inzidenzwert von 35  nicht überschritten wird, darf sich eine Person in dem Gebiet eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung mit Personen des eigenen Hausstands oder zwei weiterer Hausstände, insgesamt aber mit nicht mehr als zehn Personen aufhalten, wobei Kinder unter 14 Jahren nicht einzurechnen sind.


  • In Hochinzidenzkommunen, das sind die Landkreise und kreisfreien Städte, für deren Gebiet am 8. März 2021 der Inzidenzwert mehr als 100 beträgt, oder die durch Allgemeinverfügung hierzu erklärt wurden gilt:


Wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen (Dreitagesabschnitt) in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt der Inzidenzwert höher als 100 und ist diese Überschreitung nach Einschätzung der örtlich zuständigen Behörden von Dauer sei könnte, so erklären die örtlich zuständigen Behörden den betreffenden Landkreis oder die betreffende kreisfreie Stadt mit Wirkung ab dem zweiten Werktag nach dem Dreitagesabschnitt zur Hochinzidenzkommune.

Folge: Es gelten wieder die eingeschränkteren Kontaktregeln, die bisher galten, vgl. im Einzelnen § 18 a.


Regeln für die Tests :

Im neuen § 5 a werden die Anforderungen an den durchzuführenden Test definiert, auf den in der Verordnung an einigen Stellen verwiesen wird:

Allgemein unterscheidet man  zwischen PCRTestung) ;  oder PoC-Antigen-Test ( umgangssprachlich oft Schnelltest genannt) durchgeführt von einem Dritten, oder PoC-Antigen-Test in Eigenanwendung  ( Selbsttest)
Alle diese Tests müssen die Anforderungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 der Coronavirus-Testverordnung vom 27. Januar 2021  erfüllen.

  • Ein PCR Test darf nicht vor mehr als 24 Stunden vorgenommen worden sein und das Ergebnis muss durch eine Bescheinigung der den Test durchführenden Stelle bestätigt sein; die Bescheinigung ist vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder des Veranstaltungsorts vorzulegen.

  • Ein PoC-Antigen-Test zur patientennahen Durchführung ist von den Betreibern der besuchten Einrichtung oder des besuchten Betriebs oder der Veranstalter der besuchten Veranstaltung den Besuchern den Test anzubieten und vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts durch die Besucher  den Test durch eine von den Betreibern, den Veranstaltern beauftragten und dafür geschulten Person durchführen zu lassen.

  • Im Falle einer Testung mittels eines PoC-Antigen-Tests zur Eigenanwendung ist der Test vor dem Betreten der Einrichtung, des Betriebs oder Veranstaltungsorts in Anwesenheit einer von den Betreibern, dem Veranstalter beauftragten Person von den Besuchern  durchzuführen.

  • Die Pflicht zur Testung der letzten beiden Varianten ( § 5, Satz 3 und 4) entfällt, wenn die Besucherin oder der Besucher eine Bestätigung gemäß Satz 5 über eine höchstens 12 Stunden alte negative Testung nach Satz 3 oder 4 vorlegt.


  • Ergibt eine Testung das Vorliegen des Corona-Virus SARS-CoV-2, so ist dem Besucher der Zutritt zu verweigern und sofort das örtlich zuständige Gesundheitsamt über das Ergebnis der Testung zu informieren und dabei die Kontaktdaten des Besuchers mitzuteilen.


Sobald wir Neues erfahren, wie das Testangebot in den Betrieben umgesetzt werden soll, werden wir auch über mögliche Bezugsquellen informieren.

Corona-Verordnung ab 8. März 2021 noch aktuell

erleichterte Corona-VO vom 12-03-2021

> Quelle
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