veröffentlicht am 15.02.2021 / geändert am 15.02.2021
Fortsetzung des Lockdown UPDATE
Saloneröffnung für Friseure ab 1. März erlaubt
Die Corona-Verordnung und die Niedersächsische Quarantäne-VO wurden nach den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. Februar 2021 geändert.
Corona-Verordnung_ab_13-01-2021
Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen wird in § 3 Absatz 3 Satz 3 erweitert geregelt:
Ab dem 13. Februar 2021 ist in bestimmten Situationen verpflichtend eine medizinische Maske zu tragen, einfache Mund-Nase-Bedeckung reicht nicht mehr aus. Auch bei Sitzungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Vereinen müssen gem. § 9 Abs. 2 ebenfalls medizinische Masken getragen werden, wenn die Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfinden.
Für den Bereich des Handwerks gilt:
• auch beruflichen Fahrgemeinschaften sind zulässig! ABER:Auch bei beruflichen Fahrgemeinschaften ist eine medizinische Maske zu tragen!
• Probefahrten sind ab jetzt zulässig – im übrigen muss aber auch der Kfz- und Zweiradhandel geschlossen bleiben. Natürlich sind bei den Probefahrten Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin einzuhalten, sodass die Kundin oder der Kunde die Probefahrt mit einem Pkw nur allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts durchführen kann - und es müssen auch bei Probefahrten FFP2-Masken getragen werden.
• die Staatskanzlei hat auf Nachfrage bestätigt, die Öffnung der Friseure erst am 1. März 2021 zulässig wird und es heißt jetzt „Betriebe, soweit sie Leistungen des Friseurhandwerks erbringen“ .
Änderungen in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung
• Sie nimmt die erhöhte Gefahr durch die Mutanten des Virus auf: Die Quarantäne dauert nun im Grundsatz immer 14 Tage!
• Der bisherige Absonderungszeitraum von 10 Tagen wird damit verlängert.
• Damit soll der mögliche Inkubationszeitraum abgesichert werden, der insgesamt bis zu 14 Tage betragen kann.
• Eine Verkürzung der Absonderungspflicht ist nur noch bei Einreisen aus (normalen) Risikogebieten möglich.
• Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten können ihren Quarantänezeitraum hingegen nicht mehr verkürzen.
• Wer die Absonderungszeit nach der Einreise aus einem Risikogebiet verkürzen möchte, benötigt nun einen negativen PCR-Test. Schnelltests reichen nicht.
• Hinsichtlich der Pendlerregelungen gibt es keine Änderungen.
Quarantäne Verordnung ab 13-02-2021
> Quelle