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veröffentlicht am 15.02.2021 / geändert am 15.02.2021

Fortsetzung des Lockdown UPDATE

Saloneröffnung für Friseure ab 1. März erlaubt
 
Die Corona-Verordnung und die Niedersächsische Quarantäne-VO wurden nach den Beschlüssen der Ministerpräsidentenkonferenz vom 10. Februar 2021 geändert.
Corona-Verordnung_ab_13-01-2021

Das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen wird in  § 3 Absatz 3 Satz 3 erweitert geregelt:

Ab dem 13. Februar 2021 ist in bestimmten Situationen verpflichtend eine medizinische Maske zu tragen, einfache Mund-Nase-Bedeckung reicht nicht mehr aus. Auch bei Sitzungen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Vereinen müssen gem. § 9 Abs. 2 ebenfalls medizinische Masken getragen werden, wenn die Veranstaltung in geschlossenen Räumen stattfinden.

Für den Bereich des Handwerks gilt:
• auch beruflichen Fahrgemeinschaften sind zulässig! ABER:Auch bei beruflichen Fahrgemeinschaften ist eine medizinische Maske zu tragen!
Probefahrten sind ab jetzt zulässig – im übrigen muss aber auch der Kfz- und Zweiradhandel geschlossen bleiben. Natürlich sind bei den Probefahrten Hygiene- und Abstandsregeln weiterhin einzuhalten, sodass die Kundin oder der Kunde die Probefahrt mit einem Pkw nur allein oder mit Angehörigen des eigenen Haushalts durchführen kann - und es müssen auch bei Probefahrten FFP2-Masken getragen werden.
die Staatskanzlei hat auf Nachfrage bestätigt, die Öffnung der Friseure erst am 1. März 2021 zulässig wird und es heißt jetzt „Betriebe, soweit sie Leistungen des Friseurhandwerks erbringen“ .


Änderungen in der Niedersächsischen Quarantäne-Verordnung

• Sie nimmt die erhöhte Gefahr durch die Mutanten des Virus auf: Die Quarantäne dauert nun im Grundsatz immer 14 Tage!
• Der bisherige Absonderungszeitraum von 10 Tagen wird damit verlängert.
• Damit soll der mögliche Inkubationszeitraum abgesichert werden, der insgesamt bis zu 14 Tage betragen kann.
• Eine Verkürzung der Absonderungspflicht ist nur noch bei Einreisen aus (normalen) Risikogebieten möglich.
• Einreisende aus Hochinzidenzgebieten und Virusvariantengebieten können ihren Quarantänezeitraum hingegen nicht mehr verkürzen.
• Wer die Absonderungszeit nach der Einreise aus einem Risikogebiet verkürzen möchte, benötigt nun einen negativen PCR-Test. Schnelltests reichen nicht.
• Hinsichtlich der Pendlerregelungen gibt es keine Änderungen.

Quarantäne Verordnung ab 13-02-2021

> Quelle
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