veröffentlicht am 09.01.2021 / geändert am 25.01.2021
Verlängerung und Verschärfung des Lockdown UPDATE
Änderungen der Niedersächsischen Corona-Verordnung und neue Quarantäne-Verordnung
Welche Tätigkeiten sind weiterhin erlaubt/ nicht erlaubt?
• Für die handwerklichen Tätigkeiten im Bau- und Ausbau, im Nahrungsmittelhandwerk, bei Kfz- und Fahrradwerkstätten und Reparaturwerkstätten für Elektrogeräte und Tankstellen kann weiterhin gearbeitet werden – natürlich nur unter Einhaltung der Abstandsgebote und Hygieneregelungen.
• Im Bereich der Betriebe der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie Friseurbetriebe, Kosmetikstudios, Massagepraxen, Tattoo-Studios und ähnliche Betriebe bleibt es zunächst bis zum 31.1.2021 bei der Schließung vgl. § 10 I Nr. 9 der aktuellen CoronaVerordnung.
• Weiterhin arbeiten dürfen hingegen die Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik ( § 10 I Nr.9), Optiker- und Hörgeräteakustiker. Coronaverordnung ab 25.01.2021
Wie ist es mit Verkaufsstellen im Kfz-Handwerk, Elektrofachhandel, Sanitärfachhandel, Fliesenhandel etc.?
• Diese Verkaufsstellen sind weiterhin für den Kundenverkehr und Besuche zu schließen, § 10 Absatz 1b).
Was ist, wenn die Werkstätten für die zulässigen Handwerksleistungen (Reparaturen von Kfz, Uhren etc., Steinmetzarbeiten) in einem Gebäude liegen mit Verkaufsflächen (Autohäuser, Goldschmiedeläden, Uhrmachergeschäft, Elektrohandel)? Dürfen „Kunden“ noch in den Laden?
• Hier gilt das Gleiche wie bereits im Lock-Down im Frühjahr: Die Verkaufsfläche ist zu sperren, notfalls durch Flatterband o.ä., die Kunden dürfen aber zur Werkstatt durch den Raum laufen, um die handwerkliche Leistung in Anspruch zu nehmen.
Was ist für private Zusammenkünfte ( draußen und drinnen) neu geregelt worden? ( §§ 2, 6)
• Jede Person darf sich in der Öffentlichkeit außerhalb der eigenen Wohnung nur allein oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem gemeinsamen Hausstand aufhalten
• Begleitpersonen oder Betreuungskräfte, die erforderlich sind, um Menschen mit einer wesentlichen Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen, werden nicht eingerechnet.
• Kinder auch bis 14 Jahren werden jetzt immer mitgezählt, die Ausnahme in der bisherigen Verordnung wurde gestrichen, Vgl. § 2.
• Private Zusammenkünfte und Feiern, die in der eigenen Wohnung oder anderen eigenen geschlossen Räumlichkeiten..... stattfinden, sind nur mit Personen des eigenen Hausstands und höchstens einer weiteren Person oder als Einzelperson mit mehreren Personen aus einem
gemeinsamen Hausstand zulässig, Vgl. § 6.
Was ändert sich bei den Quarantäne-Vorschriften?
• Für den Bereich der Arbeitsverhältnisse im Handwerk bleibt es bei den Regelungen, die kurz vor Weihnachten veröffentlicht wurden. Vor der Arbeitsaufnahme nach der Rückkehr aus einem Risikogebiet hat ein Test zu erfolgen – ein Schnelltest reicht nicht.
• Zusätzlich ist jetzt für alle Rückkehrer aus Risikogebieten, also auch Rentner, die nicht mehr zur Arbeit zurückkehren oder Studenten etc, eingeführt: Diese müssen nicht nur in Quarantäne nach ihrer Rückkehr, sondern es wird neu eingefügt, dass auch sie sich testen lassen müssen:
• Die von Absatz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, entweder höchstens 48 Stunden vor der Einreise oder unmittelbar nach der Einreise eine Testung auf das Corona-Virus SARS CoV-2 vorzunehmen und das Testergebnis auf Papier oder in einem elektronischen Dokument in deutscher, englischer oder französischer Sprache innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise der zuständigen Behörde auf Verlangen unverzüglich vorzulegen. Absatz 7 Sätze 4 und 5 gilt entsprechend. § 2 bleibt unberührt.neue Quarantäne Verordnung ab 23.01.2021
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