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veröffentlicht am 10.05.2021 / geändert am 25.05.2021

Neue Niedersachsen Corona Verordnung gültig ab 25.05.2021 UPDATE

wesentliche Änderungen im Überblick
 
Die endgültige Fassung der neuen Niedersachsen Corona Verordnung ist veröffentlicht.  Der Abgleich mit kursierenden Presseveröffentlichungen und Entwürfen vom Wochenende hat einige Änderungen ergeben.
  • Sie gilt bis zum 30. Mai 2021.
  • Zugleich wurde auch die Niedersächsische Quarantäne-Verordnung bis zum 30. Mai verlängert. Niedersachsen Corona-Verordnung ab 25-05-2021
  • Reicht die Bescheinigung von Selbsttests, um Lockerungen z.B. für Besuche von Restaurants oder Geschäfte in Anspruch nehmen zu können?


Wann können Arbeitgeber Testergebnisse bescheinigen ?

Hier gingen zunächst einige verkürzte Aussagen durch die Presse, die  nun in der Begründung der geänderten Verordnung wie folgt klargestellt wurden:
Es reicht nicht aus, wenn der Test allein durch den Besucher oder die Besucherin durchgeführt wird; in diesem Fall ist eine nachvollziehbare Zuordnung des Testnachweises zu der testpflichtigen Person nicht möglich.
  • Als Testnachweis für die Inanspruchnahme von Erleichterungen kann daher nicht jeder durchgeführte Selbsttest benutzt werden. Er muss vielmehr unter Aufsicht durchgeführt werden.
  • Werden daher die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Selbst-Tests von den Mitarbeitern z.B. aus logistischen Gründen nicht im Betrieb sondern vor Arbeitsantritt zu Hause/ allein auf der Baustelle/ allein im jeweiligen Büro durchgeführt – dies ist natürlich nach wie vor zulässig!- können die Ergebnisse nicht als Testnachweis für den Besuch von Geschäften etc. bescheinigt werden. 
  • Muster für eine Musterbescheinigung für Arbeitgeber/innen für die Fälle finden, in denen eine Bescheinigung ausgestellt werden kann.



In Sachen Lockerungen durch die neue Niedersachsen Corona Verordnung wear schon einiges durchgedrungen- anliegend daher nur die für Sie wesentlichen Aspekte zusammengefasst:

Grundsatz:
  • Die Niedersachsen Corona Verordnung regelt nur das, was nicht bereits schon in der sogenannten Notbremse der Bundesregierung geregelt ist.
  • Soweit nachfolgend also „Lockerungen“ beinhaltet sind, beziehen sich diese nur auf Regionen, in denen der Inzidenzwert unter 100 liegt
  • Soweit in der bisherigen Verordnung bereits „Lockerungen“ für Geimpfte bestanden, werden diese jetzt in der aktuellen Verordnung auch auf Genesene ausgedehnt.
  • Damit besteht hinsichtlich der Lockerungen für Geimpfte und Genesene Übereinstimmung mit der gestern in Kraft getretenen Bundesverordnung.


Was gilt für Treffen in privaten/öffentlichen Räumen und draußen?
  • Eine Zusammenkunft von Personen ist nur mit den Personen eines Haushalts und höchstens zwei Personen eines anderen Haushalts zulässig.
  • Kinder dieser Personen bis zu einem Alter von einschließlich 14 Jahren werden nicht eingerechnet, nicht zusammenlebende Paare als ein Haushalt gelten.
  • Weiterhin keine Kontaktbeschränkungen im Rahmen beruflicher Tätigkeit, auch berufliche Fahrgemeinschaften weiterhin möglich ( beachte aber Maskenpflicht mit Ausnahme des Fahrers).
  • Neu:  Beträgt für einen Landkreis/ kreisfreie Stadt die 7-Tage-Inzidenz nicht mehr als 35, so darf die betreffende Kommune abweichend von Satz 1 im Einvernehmen mit dem Landesgesundheitsamt durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für ihr jeweiliges Gebiet auch Zusammenkünfte von höchstens zehn Personen zulassen, die insgesamt höchstens drei Haushalten angehören dürfen.


Maskenpflicht
  • Mund-Nasen-Bedeckung, wenn nichts anderes ausdrücklich geregelt,
  • Medizinische Maske ( § 3 III) nötig:
  • bei Aufenthalt in einem geschlossenen Raum, der öffentlich oder im Rahmen eines Besuchs- oder Kundenverkehrs zugänglich ist, und in den vor diesem Raum gelegenen Eingangsbereich sowie auf dem zugehörigen Parkplatz,
  • wer Dienstleistungen im Rahmen eines Betriebs der körpernahen Dienstleistungen oder der Körperpflege wie eines Friseurbetriebs, eines Kosmetikstudios, eines Betriebes des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik erbringt oder entgegennimmt ( § 3 II Nr. 3),
  • Im Bereich von Sitzungen und beruflicher Bildung (s. unten)
.

Was ist neu bei den Testpflichten gem. § 5 a? ( Neufassung)
  • Wird ein Test zum Betreten eines Geschäfts oder bei Inanspruchnahme einer Dienstleistung ( körpernahe Dienstleistungen) verlangt, gilt:
  • Die Testung muss vor dem Betreten ( also nicht erst im Friseursalon, in den Geschäftsräumen eines Elektrogeschäfts/ Kfz-Betriebes, Sanitärgeschäfts)  der Einrichtung, des Betriebs oder des Veranstaltungsorts durch die Besucherin oder den Besucher durchgeführt werden.
  • Entweder die Kunden bringen ein Testergebnis mit oder aber der Test wird vor Betreten des Geschäfts durchgeführt.


Wird ein Selbsttests vor Ort durchgeführt, muss dies
  • vor Betreten des Geschäfts unter Aufsicht der- oder desjenigen stattfinden, die oder der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ( also Betriebsinhaber/in bzw. von ihm benannte verantwortliche Person,  Veranstalter/in etc.),
  • Ist dies nicht umsetzbar, können die Kunden/Innen auf die kostenlosen Bürgertests verwiesen werden, die von ihnen bekanntlich nun jeden Tag in Anspruch genommen werden können.


Die Pflicht zur Testung vor Betreten eines Geschäfts etc. entfällt, wenn die/der Besucher/in
  • eine negative Test-Bescheinigung vorlegt - über einen PCR- Test oder einen Antigentest, der von einem Dritten durchgeführt wurde (z.B. Bürgertest)
  • die zu Grunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen
  • Die Testbescheinigungen müssen folgendes enthalten:
  • Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse der getesteten Person, Name und Hersteller des Tests, Testdatum und Testuhrzeit, Name und Firma der beaufsichtigenden Person sowie Testart und Testergebnis.
  • eine negative Test-Bescheinigung über einen zugelassenen Selbstest vorlegt,
  • die zu Grunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen und sie muss (hier erfolgt jetzt eine Bezugnahme auf die  CoVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung des Bundes, die am Sonntag, den 9. Mai in Kraft getreten ist):
  • vor Ort unter Aufsicht desjenigen stattgefunden haben, der der der jeweiligen Schutzmaßnahme unterworfen ist (s.o.)
  • von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht wurde ( z.B. Bürgertest),
  • wenn es ein Test, ist der am Arbeitsplatz angeboten wurde, kann er als Nachweis genutzt werden, wenn folgendes erfüllt ist, vgl. § 5 a I S. 7 Nr. 2 in Verbindung mit der Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung des Bundes, dort § 2 Ziffer 7: 
  • Die Testung im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes muss durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, erfolgen oder von einem Leistungserbringer nach § 6 Abs. 1 TestV vorgenommen oder überwacht werden ( also Inanspruchnahme von externen Testern).


Die Pflicht zur Testung entfällt auch bei Geimpften und Genesenen. Diese müssen nachweisen:
  • Genesene Personen müssen einen auf sie ausgestellten Genesenennachweises vorlegen: Dies ist ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache auf Papier oder in einem elektronischen Dokument, wenn die zugrundeliegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis, also PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik, erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie höchstens 6 Monate zurückliegt.
  • Für die Geimpften enthielt bereits die letzte Fassung der Corona-Verordnung den Passus, dass das Vorlegen des Impfausweises reicht.


Einzelhandel – wann muss ein Test vorgelegt werden – wann nicht? ( vgl. § 10 III)
Grundsätzlich gilt: Betreiber von Verkaufsstellen des Einzelhandels einschließlich Verkaufsstellen in Einkaufscentern sind verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts zu treffen.
  • Die Testung darf nicht erst unmittelbar in der Verkaufsstelle durchgeführt werden. Vielmehr müssen die Kunden die Bescheinigung bereits mitbringen oder aber sich vor Ort unter Aufsicht testen, s.o.
  • Die Testpflicht entfällt für Kunden von
  • Lebensmitteleinzelhandel,
  • Optiker, Hörgeräteakustiker, Betriebe des Orthopädieschuhmacher-Handwerks und des Handwerks der Orthopädietechnik,
  • Tankstellen und Autowaschanlagen,
  • Kraftfahrzeug- oder Fahrrad-Werkstätten und der Reparaturwerkstätten für Elektronikgeräte,



Was gilt für die Einzelhandelsgeschäfte in Bereich z.B. im Bereich Fliesen, Elektro, Sanitär, Zweirad, Landmaschinen, Autohäuser, die für den allgemeinen Kundenverkehr öffnen möchten?
Müssen die Kunden hier vorher getestet werden oder einen Test mitbringen?
  • Diese Bereiche sind nicht bei den Ausnahmen von der Testpflicht genannt - aber für sie kann die Testpflicht entfallen, wenn ihre Verkaufsfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt: In diesem Fall greift § 10 Absatz 3 Satz 4:
  • Für Verkaufsstellen des Einzelhandels mit nicht mehr als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche, sind statt der Testung nach § 5 a die Beratung und der Verkauf von jeglicher Ware in den Geschäftsräumen nach vorheriger Terminvereinbarung und unter Wahrung des Abstandsgebots zulässig, wobei sich in den Geschäftsräumen nur eine Kundin oder ein Kunde mit jeweils einer  Begleitperson je 20 Quadratmeter Verkaufsfläche aufhalten darf.
  • In diesem Fall müssen dann die Kundendaten zum Nachvollziehen dokumentiert werden ( § 5 Nr. 2a neu) .



Konkrete Bemusterungstermine innerhalb eines Auftrags zum Aussuchen von Material?
  • Die ausdrücklichen Regelungen zu den Bemusterungsterminen wurden ersatzlos gestrichen.
  • Daher muss man die Verordnung jetzt auslegen:  Bemusterungstermine bleiben natürlich weiterhin zulässig, weil ohne sie eine Handwerksausübung nicht möglich ist.
  • Sie sind auch kein klassischer Einzelhandel – da ja die Ausstellungsfläche nicht generell für Kunden geöffnet wird sondern nur zur Abarbeitung des Auftrags. Mit dieser Begründung könnte man eine Testpflicht ablehnen.
  • Wir raten aber zu folgender Vorgehensweise:
  • In den Fällen, in denen die Ausstellungsfläche nicht mehr als 200 Quadratmeter beträgt, entfällt die Testpflicht ja bei Terminvereinbarung, s.o.
  • In den Fällen, denen die Ausstellungsfläche größer ist, können Sie sich zwar auf den Unterschied zum Einzelhandel berufen – allerdings hat die Ungleichbehandlung z.B. mit Baumärkten in einigen Regionen bereits zu kritischen Nachfragen geführt. Daher ist nicht auszuschließen, dass das Ministerium auf Nachfrage auch für Bemusterungstermine das Vorlegen eines Tests durch die Kunden bejahen würde. Um ganz sicher zu gehen, kann man die Kunden also auch hier auf die Bürgertests hinweisen.



Gibt es etwas Neues für die Testpflicht bei körpernahen Dienstleistungen ( z.B. Friseure)?
  • Nein – die Niedersachsen Corona Verordnung ist diesbezüglich nicht geändert worden. Es gilt wie folgt:
  • Bei einer Inzidenz ab 100 müssen die Kunden einen Test mitbringen – mittlerweile ist durch das MS auf seinen FAQ-Seiten klargestellt, dass es nicht reicht, wenn der Kunde bestätigt, „ich habe zu Hause einen Schnelltest gemacht“. Es muss also entweder die Bescheinigung eines PCR-Tests, oder eines von Dritten durchgeführten Antigentests ( z.B der kostenlose Bürgertest) oder die Bescheinigung eines beobachteten Selbststests sein ( vgl. oben).
  • Bei einer Inzidenz unter 100, - das ist gegenwärtig für den Landkreis Hameln-Pyrmont gültig-  gilt die bisherige Niedersachsen-Regelung:
  • Testpflicht oder aber Vorlage einer Impfdokumentation oder Genesenennachweis besteht hier nur für die Kunden, die die erforderliche medizinische Maske nicht dauerhaft tragen können.
  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres sind nur für medizinisch notwendige Behandlungen von der Testpflicht ausgenommen.
  • Es bleibt bei der Pflicht der Arbeitgeber, die Mitarbeiter nach einem Testkonzept mindestens einmal in der Woche auf das Vorliegen des Corona-Virus zu testen und ein entsprechendes Testkonzept auf Verlangen vorlegen zu können.



Beherbergung: komplette Neuregelung in § 8
  • Öffnungen möglich mit Hygienekonzept
  • Max. 60 % Kapazität bei Hotels etc., es sei denn berufliche veranlasste Übernachtungen, hier kann die 60 % überschritten werden.
  • Wiederbelegungssperre von einem Tag,
  • Beherbergung nur für Landeskinder (Wohnsitz in Niedersachsen),
  • Negativer Test bei Anreise und mindestens zweimal pro Woche während des Aufenthalts.



Gastronomie: komplette Neuregelung in § 9
  • Erster Schritt greift ab 10.5.: Außenöffnung (Getränke und Speisenangebot möglich) mit Hygienekonzept ( insbesondere Abstandsgebot, allerdings keine Beschränkung auf 50 % der Kapazität)
  • Sperrstunde 23.00 Uhr
  • Zugang nur mit negativem Testnachweis und Datenerhebung und Dokumentation gem. § 5

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