veröffentlicht am 05.03.2020
Steuerliche Förderung energetischer Sanierungen
Zehn Jahre Förderung
Mit Wirkung zum 01.01.2020 ist die Einführung der steuerlichen Förderung energetischer Sanierungen in Kraft getreten.
Eckpunkte der Förderung:
- 10 Jahre Laufzeit.
- Maßnahmen können gefördert werden, die nach dem 31.12.2019 und vor dem 01.01.2030 abgeschlossen wurden.
Absetzbarkeit von der Steuerschuld über 3 Jahre.
Staffelung: 1. Jahr 7 % (bis zu 14.000 Euro), 2. Jahr 7 % (bis zu 14.000 Euro), 3. Jahr 6 % (bis zu 12.000 Euro).
- Minderung der tariflichen Einkommensteuer um bis zu 40.000 Euro,
- Absetzbarkeit von 20 Prozent der Kosten für die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme, die notwendigen Umfeldmaßnahmen und die direkt mit der Maßnahme verbundenen Materialkosten.
-Zu beachten: Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigen Objekt beansprucht werden.
- Die Baubegleitung durch Energieberater, die für die Vor-Ort-Beratung zugelassen sind, sowie für solche Berater, die nach § 21 EnEV ausstellungsberechtigt sind, ist förderbar.
Dabei reduziert sich die Einkommensteuer um 50% der Aufwendungen für den Energieberater.
Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung:
- Der Steuerpflichtige hat für die Aufwendungen eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten.
- Die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers ist erfolgt.
- Erklärung des ausführenden Fachunternehmens über das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung, beispielsweise dass das begünstigte Objekt bei Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist.
- Fachunternehmen ist jedes Unternehmen der in der ESanMV aufgelisteten Gewerke.
- Die jeweilige Maßnahme darf nicht gleichzeitig mit dem Handwerkerbonus, KfW- oder BAFA-Mitteln gefördert werden.
Weitere Details:
„Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprograms 2030 im Steuerrecht“ Gesetzestext
„Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung – ESanMV“Verordnungstext mit jew. Anforderungskatalog
> Quelle