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veröffentlicht am 20.03.2020 / geändert am 24.03.2020

Wichtige Änderungen seit Montag UPDATE

Maßnahmen von Sonntag, dem 22.03.2020 und Montag dem 23.03.2020

Um den unkontrollierten Anstieg der Fallzahlen zu verhindern und das Gesundheitssystem leistungsfähig zu halten, haben Bund und Länder die Maßnahmen zur Beschränkung sozialer Kontakte erweitert.

 
Die angekündigte "Ausgangssperre" ist erstmal vom Tisch.

Mit Wirkung zum zum heutigen Tage ist die neue Bekanntmachung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten.

Umsetzung des IfSG Stand 24.03.2020

Jetzt darf das Friseur- und Kosmetikerhandwerk nicht mehr ausgeübt werden.

Ansonsten dürfen Handwerker nach wie vor Aufträge ausführen und beim Kunden arbeiten.

Das gilt selbstverständlich auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Betriebe.

Die Allgemeinverfügung lässt unter Ziffer 3 b) nach wie vor „die Ausübung beruflicher Tätigkeiten“  zu.

Nach Ziffer 11 neu ist nun klargestellt, dass zu beruflichen Zwecken Zusammenkünfte von mehreren Personen zulässig sind . Soweit möglich, ist ein Mindestabstand von 1,5 m zwischen den Arbeitnehmer/Innen einzuhalten.


Arbeitgeber sollten daher für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Bescheinigung erstellen, welche zu Fahrten zur Arbeit, zu Baustellen und anderen Einsatzorten des Auftraggebers berechtigen sollte.

Unsere Innungsbetriebe erhielten entsprechende Vordrucke per MAIL zur Verfügung gestellt.

> Quelle
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